Propose a change

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3abis Grundsatz

1 Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. 2 Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden: a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die:1. von Invalidität bedroht sind, 2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und 3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter betreut werden; b. arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG). 3 Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter durch. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). SR 830.1 SR 961.01

Your change, as a redline

Art. 3abis Grundsatz

1 Durch die Früherfassung soll Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. 2 Zur Früherfassung können folgende Personen sich melden oder gemeldet werden: a. Minderjährige ab dem vollendeten 13. Altersjahr und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die:1. von Invalidität bedroht sind, 2. noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und 3. von einer kantonalen Instanz nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter betreut werden; b. arbeitsunfähige oder von einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit bedrohte Personen (Art. 6 ATSG). 3 Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern, den dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG) unterstellten Versicherungsunternehmen und den kantonalen Instanzen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter durch. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). SR 830.1 SR 961.01

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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