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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone
untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen
des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)1) gemeinsam mit dem
Bund:
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des
gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich
durch die Einrichtung gemeinsamer Organe
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten
d) die in Art. 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen
1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011 (Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetz, HFKG), SR 414.20.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
414.130 Kanton Schaffhausen
Art. 2
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Art. 3 lit. d sind.
Art. 3
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf:
a) kantonale und interkantonale Universitäten
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Art. 6
HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Art. 1
umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um
die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
2 Gemeinsame Organe
Art. 5
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von
Bund und Kantonen.
Kanton Schaffhausen 414.130
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische
Akkreditierungsagentur)
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen
Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren
für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und
Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier
Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine
Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Art. 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine
Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf
dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des
Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte
ist im Anhang dargestellt.
414.130 Kanton Schaffhausen
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den
Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Art. 9 Abs. 2
HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von
ihnen vertretenen Studierenden
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen
vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent:
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und
dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren
gemäss Art. 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die
Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
3 Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10 Kanton Schaffhausen 414.130
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug
der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von
Vereinbarungen gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der
Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Art. 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als
Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11
Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19972) und
der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20033)
ausgerichtet.
5 Titelschutz
Art. 12
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Art. 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts
geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet,
der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss
erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
2) iSR 4.4-1.6.
3) iSR 4.4-1.2.
414.130 Kanton Schaffhausen
6 Schlussbestimmungen
Art. 13
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und
Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der
Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte
der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit
dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der
EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Art. 8
nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom
24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes4).
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt5).
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz,
BGG), SR 173.110.
5) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 17. Februar 2014, Amtsblatt
2014, S. 266, Amtsblatt 2014, S. 927.
Art. 16 Kanton Schaffhausen 414.130
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt
werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Art. 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten6) der Vereinbarung, wenn ihr
mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
A1 Anhang 1: Vertretung im Hochschulrat
Art. A1-1
1 Der Anhang kann unter iSR 4.4-1.4.1 eingesehen werden.
6) In Kraft getreten am 1. Januar 2015 gemäss Vorstandsbeschluss der EDK vom
30. Oktober 2014.
414.130 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 267
Kanton Schaffhausen 414.130
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung Abl. 2014, S. 267