Reglement über die Organisation der städtischen Volksschule
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 11
9 Aufgaben des Stadtrates 1 Der Stadtrat ist die oberste kommunale Führungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Volksschulbildungsgesetz. 2 Der Stadtrat übt die strategische Führung der städtischen Volksschule aus und integriert sie soweit möglich in die Gesamtpolitik der Stadt. 3 Der Stadtrat a. legt das städtische Volksschulangebot und dessen Ausgestaltung und Organisation fest; b. gewährleistet die Erstellung, den Betrieb, die Ausrüstung und den Unterhalt der Anlagen für das städtische Volksschulangebot; c. genehmigt städtische Schulentwicklungsprojekte; d. legt die Schulgeldbeiträge gemäss Art. 7 dieses Reglements fest; e. erteilt Weisungen an die Leitung der Bildungsdirektion zur Führung der städtischen Volksschule; f. konsultiert und informiert die Bildungskommission in den dem Stadtrat zugewiesenen Aufgaben; g. erfüllt alle Aufgaben aus dem Volksschulbildungsgesetz, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, bzw. delegiert diese an die Bildungsdirektion. 7 städt. Rechtssammlung 0.1.1.1.1 8–9 Fassung gemäss Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
Art. 11
9 Aufgaben des Stadtrates 1 Der Stadtrat ist die oberste kommunale Führungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Volksschulbildungsgesetz. 2 Der Stadtrat übt die strategische Führung der städtischen Volksschule aus und integriert sie soweit möglich in die Gesamtpolitik der Stadt. 3 Der Stadtrat a. legt das städtische Volksschulangebot und dessen Ausgestaltung und Organisation fest; b. gewährleistet die Erstellung, den Betrieb, die Ausrüstung und den Unterhalt der Anlagen für das städtische Volksschulangebot; c. genehmigt städtische Schulentwicklungsprojekte; d. legt die Schulgeldbeiträge gemäss Art. 7 dieses Reglements fest; e. erteilt Weisungen an die Leitung der Bildungsdirektion zur Führung der städtischen Volksschule; f. konsultiert und informiert die Bildungskommission in den dem Stadtrat zugewiesenen Aufgaben; g. erfüllt alle Aufgaben aus dem Volksschulbildungsgesetz, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, bzw. delegiert diese an die Bildungsdirektion. 7 städt. Rechtssammlung 0.1.1.1.1 8–9 Fassung gemäss Änderung vom 20. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.