Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit 1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachstehend: Dienststelle) ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde. Als solche übt sie die Aufsicht über den Vollzug des vorliegenden Gesetzes aus und führt alle Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Die Dienststelle umfasst namentlich: a) die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; b) die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen; c) die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis; d) das Organ, das mit der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte betraut ist; e) das Büro der interinstitutionellen Zusammenarbeit. 3 Die Dienststelle übt namentlich die Aufgaben aus, die der kantonalen Behörde in Anwendung des AVG, des AVIG sowie der Artikel 335d und folgende OR übertragen sind. Insbesondere: a) erteilt sie Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte; b) übt sie die öffentliche Arbeitsvermittlung aus; c) stellt sie arbeitsmarktliche Massnahmen bereit und gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen; d) beobachtet sie den Arbeitsmarkt; e) entscheidet sie über Gesuche um Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung; f) bearbeitet sie Einsprachen aus den in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen. 2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Art. 3
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit 1 Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachstehend: Dienststelle) ist die kantonale Arbeitsmarktbehörde. Als solche übt sie die Aufsicht über den Vollzug des vorliegenden Gesetzes aus und führt alle Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Die Dienststelle umfasst namentlich: a) die regionalen Arbeitsvermittlungszentren; b) die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen; c) die Arbeitsmarktbeobachtung Wallis; d) das Organ, das mit der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte betraut ist; e) das Büro der interinstitutionellen Zusammenarbeit. 3 Die Dienststelle übt namentlich die Aufgaben aus, die der kantonalen Behörde in Anwendung des AVG, des AVIG sowie der Artikel 335d und folgende OR übertragen sind. Insbesondere: a) erteilt sie Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte; b) übt sie die öffentliche Arbeitsvermittlung aus; c) stellt sie arbeitsmarktliche Massnahmen bereit und gewährt durch Verfügung oder Leistungsvereinbarung Beiträge an die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen; d) beobachtet sie den Arbeitsmarkt; e) entscheidet sie über Gesuche um Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung; f) bearbeitet sie Einsprachen aus den in ihrer Zuständigkeit liegenden Bereichen. 2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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