Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
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Change 1
§ 22 Berechnung der Kapitalentschädigung
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der nach den §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November 1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. (2) Soweit und solange die Rente während eines vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. (3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) eingetreten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädigung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. (4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem sie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23 Satz 3 BEG findet entsprechende Anwendung.
§ 22 Berechnung der Kapitalentschädigung
(1) Die Kapitalentschädigung wird in der Weise berechnet, daß für jeden vollen Monat, der vom Zeitpunkt des Todes des Verfolgten bis zum 31. Oktober 1953 oder bis zu dem in Absatz 3 genannten früheren Zeitpunkt verflossen ist, der Betrag der nach den §§ 18 bis 20 BEG errechneten Rente zugrunde zu legen ist, der auf den Monat November 1953 entfällt. Besteht für den Monat November 1953 kein Anspruch auf Rente, so ist der Berechnung der Kapitalentschädigung der Betrag zugrunde zu legen, der auf den letzten Kalendermonat entfällt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. (2) Soweit und solange die Rente während eines vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitraumes geruht hätte (§ 22 BEG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956), ist dies bei der Bemessung der Kapitalentschädigung zu berücksichtigen. (3) Sind zu einem vor dem 1. November 1953 liegenden Zeitpunkt Erlöschensgründe (§ 18) eingetreten, so ist der Bemessung der Kapitalentschädigung der Zeitraum vom Tode des Verfolgten bis zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen. (4) Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung bleibt im Falle des § 23 BEG der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Rente der Witwe oder des Witwers erloschen, und dem Zeitpunkt, in dem sie wieder aufgelebt wäre, unberücksichtigt. § 23 Satz 3 BEG findet entsprechende Anwendung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.