Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
1 Die Auskündung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt erscheint in den beiden letzten Februarnummern und hat folgenden Wortlaut: Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister Es ist die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister bei folgenden Betreibungsämtern angeordnet worden: Im Schweizerischen Handelsamtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter in alphabetischer Reihenfolge nach Kantonen; im kantonalen Amtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter des betreffenden Kantons. Für Kantone, in denen Gesamtbereinigungen stattfinden, genügt die Angabe: sämtliche Betreibungsämter. Sämtliche bei diesen Betreibungsämtern vor dem 1. Januar … (fünf Jahre vor der Bereinigung) eingetragenen Eigentumsvorbehalte werden gelöscht, sofern gegen die Löschung nicht Einspruch erhoben wird. Einsprüche sind spätestens bis zum 31. März unter Entrichtung der Kosten für die Mitteilung an den Erwerber (Fr. …) beim Betreibungsamt, wo der Eigentumsvorbehalt eingetragen ist, schriftlich einzureichen; dabei sind das Datum des Eintrags, der Erwerber, die Sache und der ursprünglich garantierte Forderungsbetrag anzugeben. 2 Die in der Auskündung anzugebenden Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bestehen aus der Gebühr für ein Schriftstück von einer halben Seite gemäss Gebührentarif zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und aus der Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BGer vom 26. Juli 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1971 (AS 1971 1161). [AS 1971 1080, 1977 2164, 1983 784, 1987 757, 1989 2409, 1991 1312, 1994 202 358. AS 1996 2937 Art. 63 Abs. 1]. Siehe heute: die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (SR 281.35).
Art. 3
1 Die Auskündung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt erscheint in den beiden letzten Februarnummern und hat folgenden Wortlaut: Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister Es ist die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister bei folgenden Betreibungsämtern angeordnet worden: Im Schweizerischen Handelsamtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter in alphabetischer Reihenfolge nach Kantonen; im kantonalen Amtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter des betreffenden Kantons. Für Kantone, in denen Gesamtbereinigungen stattfinden, genügt die Angabe: sämtliche Betreibungsämter. Sämtliche bei diesen Betreibungsämtern vor dem 1. Januar … (fünf Jahre vor der Bereinigung) eingetragenen Eigentumsvorbehalte werden gelöscht, sofern gegen die Löschung nicht Einspruch erhoben wird. Einsprüche sind spätestens bis zum 31. März unter Entrichtung der Kosten für die Mitteilung an den Erwerber (Fr. …) beim Betreibungsamt, wo der Eigentumsvorbehalt eingetragen ist, schriftlich einzureichen; dabei sind das Datum des Eintrags, der Erwerber, die Sache und der ursprünglich garantierte Forderungsbetrag anzugeben. 2 Die in der Auskündung anzugebenden Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bestehen aus der Gebühr für ein Schriftstück von einer halben Seite gemäss Gebührentarif zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und aus der Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BGer vom 26. Juli 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1971 (AS 1971 1161). [AS 1971 1080, 1977 2164, 1983 784, 1987 757, 1989 2409, 1991 1312, 1994 202 358. AS 1996 2937 Art. 63 Abs. 1]. Siehe heute: die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (SR 281.35).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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