Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mauritius über den Luftlinienverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen und eine solche Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung gewährt die jeweils andere Partei die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass: im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Schweiz bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebsbewilligung erhalten hat; und b. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird; c. das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Republik Mauritius bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen im Gebiet der Republik Mauritius niedergelassen ist und es in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen von Mauritius eine Betriebsbewilligung erhalten hat; b. die Behörde, welche für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) in Mauritius verantwortlich ist, die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält; und c. das Luftfahrtunternehmen im direkten oder mehrheitlichen Eigentum der Regierung von Mauritius oder seiner Staatsangehörigen steht und dies auch bleibt, und dass es zu jeder Zeit unter der tatsächlichen Kontrolle dieser Regierung und/oder ihrer Staatsangehörigen steht. 5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
Art. 5 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen und eine solche Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen erfolgen durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien. 2. Bei Erhalt der Notifikation einer solchen Bezeichnung erteilen die Luftfahrtbehörden unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 dieses Artikels den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung. 3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, den vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von diesen Behörden üblicherweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden. 4. Nach Erhalt einer solchen Bezeichnung gewährt die jeweils andere Partei die entsprechenden Bewilligungen und Genehmigungen mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, vorausgesetzt, dass: im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Schweiz bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebsbewilligung erhalten hat; und b. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird; c. das Luftfahrtunternehmen ein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Republik Mauritius bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen im Gebiet der Republik Mauritius niedergelassen ist und es in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen von Mauritius eine Betriebsbewilligung erhalten hat; b. die Behörde, welche für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) in Mauritius verantwortlich ist, die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält; und c. das Luftfahrtunternehmen im direkten oder mehrheitlichen Eigentum der Regierung von Mauritius oder seiner Staatsangehörigen steht und dies auch bleibt, und dass es zu jeder Zeit unter der tatsächlichen Kontrolle dieser Regierung und/oder ihrer Staatsangehörigen steht. 5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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