Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mauritius über den Luftlinienverkehr
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigungen zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Schweiz bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten nicht im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebsbewilligung erhalten hat; oder b. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird; c. das Luftfahrtunternehmen kein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt; d. das Luftfahrtunternehmen die Gesetze oder Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat; oder e. das Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Republik Mauritius bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen nicht im Gebiet der Republik Mauritius niedergelassen ist und es in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen von Mauritius keine Betriebsbewilligung erhalten hat; oder b. die Behörde, welche für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) in Mauritius verantwortlich ist, die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht ausübt und aufrechterhält; oder c. das Luftfahrtunternehmen nicht im direkten oder mehrheitlichen Eigentum der Regierung von Mauritius oder seiner Staatsangehörigen steht und dies auch bleibt, und es nicht zu jeder Zeit unter der tatsächliche Kontrolle dieser Regierung und/oder ihrer Staatsangehörigen steht; d. das Luftfahrtunternehmen die Gesetze oder Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat; oder e. das Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. 2. Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte werden erst nach Konsultation der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.
Art. 6 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsbewilligung oder technischen Genehmigungen zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn: im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Schweiz bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten nicht im Gebiet der Schweiz hat, von welcher es die gültige Betriebsbewilligung erhalten hat; oder b. die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht von der Schweiz ausgeübt und aufrechterhalten wird; c. das Luftfahrtunternehmen kein gültiges, von der Schweiz ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt; d. das Luftfahrtunternehmen die Gesetze oder Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat; oder e. das Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. im Falle eines Luftfahrtunternehmens, das von der Republik Mauritius bezeichnet ist: a. das Luftfahrtunternehmen nicht im Gebiet der Republik Mauritius niedergelassen ist und es in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen von Mauritius keine Betriebsbewilligung erhalten hat; oder b. die Behörde, welche für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) in Mauritius verantwortlich ist, die tatsächliche behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen nicht ausübt und aufrechterhält; oder c. das Luftfahrtunternehmen nicht im direkten oder mehrheitlichen Eigentum der Regierung von Mauritius oder seiner Staatsangehörigen steht und dies auch bleibt, und es nicht zu jeder Zeit unter der tatsächliche Kontrolle dieser Regierung und/oder ihrer Staatsangehörigen steht; d. das Luftfahrtunternehmen die Gesetze oder Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat; oder e. das Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt. 2. Die in diesem Artikel aufgeführten Rechte werden erst nach Konsultation der anderen Vertragspartei ausgeübt, sofern nicht Sofortmassnahmen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu vermeiden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it