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Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 4 Freier Warenverkehr

(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist. (2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden. (3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden: 1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen, 2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und 3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU. (4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt, sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen Informationen des Motorenherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt.

Your change, as a redline

§ 4 Freier Warenverkehr

(1) Unvollständige Wasserfahrzeuge dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder der Einführer nach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2013/53/EU erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist. (2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden. (3) Folgende Antriebsmotoren dürfen auf dem Markt bereitgestellt und erstmals verwendet werden: 1. Motoren, ob in Wasserfahrzeuge eingebaut oder nicht, die dieser Verordnung entsprechen, 2. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung typengenehmigte Motoren, die mit mindestens den Grenzwerten der Stufe III A, Stufe III B oder Stufe IV für Selbstzündungsmotoren für andere Anwendungen als den Antrieb von Binnenschiffen, Lokomotiven und Triebwagen entsprechend Anhang I Nummer 4.1.2 jener Richtlinie verwendet werden und der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU und 3. in Wasserfahrzeuge eingebaute und nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) typengenehmigte Motoren, die der vorliegenden Verordnung entsprechen, ausgenommen die Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU. (4) Wird im Falle des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so hat derjenige, der die Anpassung vornimmt, sicherzustellen, dass dabei die Daten und anderen Informationen des Motorenherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorenherstellers erfüllt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

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Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
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