Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Mai 1975, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
StF: BGBl. Nr. 347/1975
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird – bezüglich der Verhältniszahlen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes gemäß § 35 Z 1 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung – verordnet:
Propose a change§ 1
§ 1.
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer in der Anlage 1 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 329/1999 mit Ablauf des 30. Juni 2002 aufgehoben);
2. für den Lehrberuf Fotokaufmann in der Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 379/1990, mit Ablauf des 30.6.1990 aufgehoben);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 42/2020)
4. für den Lehrberuf Karosseur in der Anlage 4 (Anm.: durch Verordnung BGBl. II Nr. 335/1999 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben);
5. für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher in der Anlage 5;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. II Nr. 42/2020)
7. für den Lehrberuf Rauhwarenerzeuger in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 134/2019, mit Ablauf des 31.5.2019 aufgehoben);
8. für den Lehrberuf Stempelerzeuger und Flexograf in der Anlage 8 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 217/1983, mit Ablauf des 30.6.1988 aufgehoben);
9. für den Lehrberuf Strickwarenerzeuger in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 128/2015, mit Ablauf des 31.5.2015 aufgehoben);
10. für den Lehrberuf Textilmechaniker in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 187/1999, mit Ablauf des 30. 6. 1999 aufgehoben);
11. für den Lehrberuf Textilveredler in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 194/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben);
12. für den Lehrberuf Tierpfleger in der Anlage 12 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 64/1997, mit Ablauf des 30.6.1997 aufgehoben);
13. für den Lehrberuf Universalschweißer in der Anlage 13 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31.5.2011 aufgehoben);
Propose a changeAnlage 5
Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980
Anlage 5
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher
Berufsbild
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge –
Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten
Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate
Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Brechen, Treiben, Passieren, Schneiden, Auswiegen, Aufschlagen, Abklaren, Sieben, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen Tunken, Dressieren, Temperieren, Verzieren, Spritzen, Backen, Würzen, Streichen, Überziehen, Glasieren
Herstellen von Grundteigen Herstellen von Spezialteigen und Massen
Herstellen von Füllungen Herstellen von Füllungen, Glasuren
Behandeln und Verarbeiten von Honig und Zucker
Kenntnis von Grundrezepten Kenntnis von Spezialrezepten
– Kenntnis der Metherstellung
Grundkenntnisse über Triebmittel Kenntnis über Triebmittel
Kenntnis der Herstellungsverfahren zur Erzeugung von Kerzen und Wachswaren
– Formen und Gießen
– Grundkenntnisse des Lagerns und Verpackens der Fertigwaren
Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften –
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes Grundkenntnisse des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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