Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 6ee8d8f4b048fcce6be43a5058ca81407fa0ab08637f020ab690287dc0102d61
12 provisions
Art. 1
Erstinstanzliche Behörden
1 Das Finanzdepartement übt die Aufsicht über die vorliegende Verordnung
aus.
2 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die gleichmässige Anwendung
der Bundesvorschriften im Gebiete des Kantons und übt die Aufsicht über
die Amtsstelle aus, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt
(Art. 67 Abs. 1 VStV). Zusätzlich hat sie nachfolgende Aufgaben:
a) Erstellen der Formulare und Erlass der notwendigen Weisungen;
b) Festsetzung von Bussen bis zu 500 Franken bei Ordnungswidrigkeiten
(Art. 67 Abs. 3 VStG);
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung von Steuerpflichtigen, die gegen eine in den Artikeln 61 und folgende VStG vorgesehene Widerhandlung verstossen.
3 Eine Sektion der kantonalen Steuerverwaltung wird als kantonales Verrechnungssteueramt gemäss Artikel 35 Absatz 3 VStG bezeichnet. Diese
Amtsstelle ist mit dem Vollzug des Verrechnungsteuergesetzes betraut, soweit er nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt. Namentlich fal -
len ihr nachfolgende Aufgaben zu:
a) Entgegennahme und Überprüfung der eingereichten Rückerstattungsanträge (Art. 52 Abs. 1 VStG);
b) Festsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung (Art. 52 Abs. 2 VStG);
c) Behandlung von Einsprachen (Art. 53 VStG);
d) Entscheid über die Rückforderung der zu Unrecht erfolgen Rückerstattung (Art. 58 Abs. 1 VStG);
e) Zusammenstellung der Rechnung für den Bund über angerechnete
oder zurückerstattete Verrechnungssteuerbeträge (Art. 57 VStG);
f) Aufbewahrung der Buchhaltung und Beweisbelege.
Art. 2
Rekursbehörde
1 Die steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gilt als Rekursinstanz
im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 VStG.
2 Sie amtet auch als Rekursbehörde bei Bussen für Ordnungswidrigkeiten
(Art. 67 Abs. 3 VStG).
Art. 3
Ordentlicher Antrag
1 Der Rückerstattungsantrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art.
29 Abs. 2 VStG).
2 Der Antrag muss schriftlich auf dem amtlichen Formular eingereicht werden (Art. 29 Abs. 2 VStG und Art. 68 Abs. 1 VStV).
3 Der Antrag muss innerhalb der für die Einreichung der Steuererklärung
festgesetzten Frist hinterlegt werden. In diesem Fall gilt das Wertschriftenverzeichnis als Rückerstattungsantrag.
4 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Die in Artikel 32 des Bundesgesetzes über die
Verrechnungssteuer vorgesehene Verwirkungsfrist kann in keinem Fall verlängert werden, selbst dann nicht, wenn eine Fristverlängerung für das Einreichen der Steuererklärung über diese Verwirkungsfrist hinausgeht.
Art. 4
Ausserordentlicher Antrag
1 Das Gesuch kann ausnahmsweise vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden, wenn wichtige
Gründe vorliegen oder besondere Härte es rechtfertigen (Art. 29 Abs. 3
VStG).
2 Das Gesuch ist unter Angabe der Gründe bei dem kantonalen Verrechnungssteueramt einzureichen.
Art. 5
Anrechnung
1 Die Rückerstattung an natürliche Personen erfolgt unter Anrechnung an die
Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen oder der kantonalen
Steuer nach dem Aufwand. Bei Lotteriegewinnen erfolgt die Anrechnung an
die Kantons und Gemeindesteuern auf diesen Gewinnen. *
2 … *
3 Die definitive Anrechnung der Verrechnungssteuer erfolgt bei der Schlussabrechnung der Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen, die
dem Steuerpflichtigen eröffnet wird. Der Überschuss kann auf rückständige
Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten Person in bar ausbezahlt werden.
Art. 6
Lotteriegewinne
1 Die Verrechnungssteuer auf die angefallenen Lottogewinne kann, nach
Abzug der geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern, auf rückständige
Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten Person ausbezahlt werden. *
2 Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche
nicht nach Artikel 24 Buchstabe ibis des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG) steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens
5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen
aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe
ibis DBG werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im
Steuerjahr, jedoch höchstens 25'000 Franken, abgezogen. *
3 Die Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, angerechnet werden (Art.
29 Abs. 2 VStG). *
4 Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss zusammen
mit der ordentlichen Steuererklärung und auf amtlichem Formular eingereicht werden. Artikel 3 wird analog angewandt. *
Art. 7
Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA *
1 Zuständig für die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA
auf amerikanische Dividenden und Zinsen ist das kantonale Verrechnungssteueramt. *
2 Der Antrag auf Rückerstattung ist auf einem besonderen Formular einzureichen. *
3 Er kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die amerikanischen Einkünfte fällig geworden sind, gestellt werden.
4 Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf die amerikanischen Dividenden und
Zinsen wird mit den Kantonssteuern auf das Einkommen und Vermögen verrechnet. Der Überschuss kann auf rückständige Kantonssteuern und auf
Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder der berechtigten
Person in bar ausbezahlt werden.
Art. 8
Anrechnung ausländischer Quellensteuern *
1 Zuständig für die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist das kantonale Verrechnungssteueramt. *
2 Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist auf einem besonderen Formular mit der Steuererklärung und den entsprechenden Belegen bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. *
3 Er kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträgnisse
fällig geworden sind, gestellt werden.
Art. 9
Anrechnung und Aufteilung
1 Ausser in den in der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung
ausländischer Quellensteuern vorgesehenen Fällen wird der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern zwischen dem Bund einerseits
sowie den Kantonen und Gemeinden andererseits wie folgt verteilt: *
a) * bei natürlichen Personen gemäss den Steuersätzen nach Artikel 9 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern, und
b) * bei juristischen Personen im Verhältnis der Steuern auf dem Gewinn
Artikel 10 nach
Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung über die
Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
2 Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der ausländischen Quellensteuern wird am Ende der Steuerperiode, in der die Einnahmen fällig werden,
zwischen dem Kanton und den Gemeinden wie folgt verteilt: *
a) * im Verhältnis zum Einkommenssteuersatz des Kantons und der
Gemeinde für die natürlichen Personen, und
b) * im Verhältnis zu der vom Kanton und der Gemeinde erhobenen
Gewinnsteuer für die juristischen Personen.
3 Für natürliche Personen wird der Betrag der Anrechnung ausländischer
Quellensteuern mit den geschuldeten Kantonssteuern auf das Einkommen
und Vermögen verrechnet. Der Überschuss kann auf rückständige Kantonssteuern und auf Verlustscheine alter Steuerforderungen angerechnet oder
der berechtigten Person in bar ausbezahlt werden. *
4 Für juristische Personen erfolgt die Rückerstattung in bar. *
5 … *
Art. 10 Rechtsmittel
1 Gegen den Rückerstattungsentscheid kann beim kantonalen Verrechnungssteueramt schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 53 und 55
VStG).
2 Der Einspracheentscheid ist mit Beschwerde bei der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 54 VStG).
3 Das Verfahren richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes oder, wenn
der Rückerstattungsentscheid mit einer Veranlagungsverfügung verbunden
wurde (Art. 55 VStG), durch die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen im Steuergesetz.
Art. 11
Revision
1 Ein Revisionsgesuch oder eine Berichtigung von Rechnungsfehlern und
Schreibversehen ist an diejenige Behörde zu richten, welche den Entscheid
erlassen hat.
2 Die Artikel 154 bis 157 des Steuergesetzes sind anwendbar.
Art. 12
1 Die Vollziehungsverordnung vom 20. Dezember 1966 zum Bundesgesetz
vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer, die Vollziehungsverordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA
vom 7. August 1953 und die Vollziehungsverordnung betreffend die
pauschale Steueranrechnung vom 20. November 1968 werden aufgehoben.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.11.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung BO/AGS 2004 f 181 | d 189
13.02.2008 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2008
13.02.2008 01.01.2007 Art. 6 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2008
13.02.2008 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2008
13.02.2008 01.01.2007 Art. 6 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 24/2008
16.05.2012 20.07.2012 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2012
16.05.2012 20.07.2012 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 29/2012
26.10.2022 01.01.2022 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2, a) eingefügt RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 2, b) eingefügt RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 4 geändert RO/AGS 2022-079
26.10.2022 01.01.2022 Art. 9 Abs. 5 aufgehoben RO/AGS 2022-079
26.11.2025 01.01.2026 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2025-120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.11.2003 01.01.2003 Erstfassung BO/AGS 2004 f 181 | d 189
Erlasstitel 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Ingress 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 5 Abs. 1 16.05.2012 20.07.2012 geändert BO/Abl. 29/2012
Art. 5 Abs. 2 26.11.2025 01.01.2026 aufgehoben RO/AGS 2025-120
Art. 6 Abs. 1 13.02.2008 01.01.2007 geändert BO/Abl. 24/2008
Art. 6 Abs. 1 16.05.2012 20.07.2012 geändert BO/Abl. 29/2012
Art. 6 Abs. 2 13.02.2008 01.01.2007 geändert BO/Abl. 24/2008
Art. 6 Abs. 2 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 6 Abs. 3 13.02.2008 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 24/2008
Art. 6 Abs. 4 13.02.2008 01.01.2007 eingefügt BO/Abl. 24/2008
Art. 7 26.10.2022 01.01.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-079
Art. 7 Abs. 1 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 7 Abs. 2 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 8 26.10.2022 01.01.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-079
Art. 8 Abs. 1 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 8 Abs. 2 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 1 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 1, a) 26.10.2022 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 1, b) 26.10.2022 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 2 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 2, a) 26.10.2022 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 2, b) 26.10.2022 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 3 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 4 26.10.2022 01.01.2022 geändert RO/AGS 2022-079
Art. 9 Abs. 5 26.10.2022 01.01.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-079