V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
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Change 1
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person; b) den Inhalt des Geschäftsprofils; c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen; d) die Risikobewertung sowie die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten; dbis) Aufgehoben dter) die Delegation und das Outsourcing von Sorgfaltspflichten sowie die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards; e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU; f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation; g) die Durchführung von Kontrollen; h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen; i) die Anforderungen an die risikobasierte Aufsicht und das elektronische Meldewesen. 2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; b) Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte. 3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere: a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person; b) den Inhalt des Geschäftsprofils; c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen; d) die Risikobewertung sowie die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten; dbis) Aufgehoben dter) die Delegation und das Outsourcing von Sorgfaltspflichten sowie die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards; e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU; f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation; g) die Durchführung von Kontrollen; h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen; i) die Anforderungen an die risikobasierte Aufsicht und das elektronische Meldewesen. 2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; b) Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte. 3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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