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V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Schriftliche Erklärung des Vertragspartners

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren. 2) Unbeschadet der Erfüllung der Pflichten nach Art. 7 bis 7b des Gesetzes müssen sich die Sorgfaltspflichtigen die Richtigkeit der in den Formularen zu erhebenden Angaben durch den Vertragspartner bestätigen lassen: a) durch Unterschrift; oder b) durch ein anderes gleichwertiges Verfahren, bei dem: 1. der Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person eindeutig identifiziert wird; und 2. die Integrität der Angaben und deren Authentifikation durch den Vertragspartner gewährleistet ist. 3) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausschliesslich auf die in Registern mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen enthaltenen Informationen verlassen. 4) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Bei kollektiven Risiko-Lebensversicherungen ist - abhängig vom individuellen Risiko - eine jährliche Mitteilung ausreichend, wenn dadurch trotzdem eine risikoadäquate Überwachung sichergestellt ist. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.

Your change, as a redline

Art. 11 Schriftliche Erklärung des Vertragspartners

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren. 2) Unbeschadet der Erfüllung der Pflichten nach Art. 7 bis 7b des Gesetzes müssen sich die Sorgfaltspflichtigen die Richtigkeit der in den Formularen zu erhebenden Angaben durch den Vertragspartner bestätigen lassen: a) durch Unterschrift; oder b) durch ein anderes gleichwertiges Verfahren, bei dem: 1. der Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person eindeutig identifiziert wird; und 2. die Integrität der Angaben und deren Authentifikation durch den Vertragspartner gewährleistet ist. 3) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausschliesslich auf die in Registern mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen enthaltenen Informationen verlassen. 4) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Bei kollektiven Risiko-Lebensversicherungen ist - abhängig vom individuellen Risiko - eine jährliche Mitteilung ausreichend, wenn dadurch trotzdem eine risikoadäquate Überwachung sichergestellt ist. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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