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V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

1) Alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion vorliegen. 2) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen die Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abschliessen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs notwendig ist und ein geringes Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes besteht. In diesem Fall muss der Sorgfaltspflichtige die Überprüfung so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt durchführen und sicherstellen, dass in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden. 3) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes die Eröffnung eines Bankkontos - einschliesslich Konten, über die Wertpapiertransaktionen durchgeführt werden können - vornehmen, sofern ausreichende Sicherungsmassnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen (einschliesslich Zahlungseingänge und -ausgänge) erst durchgeführt werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vollständig erfüllt sind.

Your change, as a redline

Art. 18 Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

1) Alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben und Dokumente müssen vollständig und in gehöriger Form bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion vorliegen. 2) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen die Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person nach Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abschliessen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverkehrs notwendig ist und ein geringes Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes besteht. In diesem Fall muss der Sorgfaltspflichtige die Überprüfung so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt durchführen und sicherstellen, dass in der Zwischenzeit keine Vermögensabflüsse stattfinden. 3) Abweichend von Abs. 1 können die Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes die Eröffnung eines Bankkontos - einschliesslich Konten, über die Wertpapiertransaktionen durchgeführt werden können - vornehmen, sofern ausreichende Sicherungsmassnahmen getroffen wurden, die gewährleisten, dass Transaktionen (einschliesslich Zahlungseingänge und -ausgänge) erst durchgeführt werden, wenn die Sorgfaltspflichten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes vollständig erfüllt sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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