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V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

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Change 1

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Art. 22b Vereinfachte Sorgfaltspflichten

1) Haben die Sorgfaltspflichtigen ein geringes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes festgestellt, kann auf die Bestätigung auf der Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 10 Abs. 2 verzichtet werden, sofern die Feststellung und Überprüfung der Identität durch das Ergreifen anderer Massnahmen gewährleistet ist. Weitere Massnahmen nach Anhang 1 Abschnitt B des Gesetzes bleiben unberührt. 2) Aufgehoben 3) Bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, und die durch Banken, Fondshandelsplattformen oder Zentralverwahrer aus Staaten gezeichnet oder gehalten werden, die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie Aufsichtsstandards aufweisen, die im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, und die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handeln bzw. handelten, kann die Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt werden, indem der Sorgfaltspflichtige: a) die Identität des zeichnenden Instituts anhand eines Anteilsregisters oder eines Zeichnungsscheins feststellt; b) risikobasierte Massnahmen unternimmt, um sich zu versichern, dass das Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung basierend auf der Beurteilung des Kunden-, Produkt-, Investment-, Vertriebskanal- und Länderrisikos gering ist; und c) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des zeichnenden Instituts prüft, um sich zu vergewissern, dass das zeichnende Institut bei seinen eigenen Kunden risikobasierte und angemessene Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes wahrnimmt. 3a) Abs. 3 gilt nicht für Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz und für Organismen für gemeinsame Anlagen, welche der individuellen Vermögensstrukturierung dienen. 3b) Die FMA kann das Nähere zur Anwendung von Abs. 3 in einer Wegleitung regeln. 4) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes können bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes die Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes dadurch erfüllen, indem der Rechtsanwalt oder Rechtsagent in einer schriftlichen Erklärung bestätigt, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen: a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben (Kennzeichnung: z.B. "Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, öffentlich-rechtliche Abgaben"); b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung"); c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung: z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung"); d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer"); e) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Insolvenzmasse", "Schiedsgerichtsverfahren"). 5) Der Sorgfaltspflichtige hat die Konten oder Depots nach Abs. 4 entsprechend zu kennzeichnen. 6) Die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht oder Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko gegeben sind.

Your change, as a redline

Art. 22b Vereinfachte Sorgfaltspflichten

1) Haben die Sorgfaltspflichtigen ein geringes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung nach Art. 10 des Gesetzes festgestellt, kann auf die Bestätigung auf der Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 10 Abs. 2 verzichtet werden, sofern die Feststellung und Überprüfung der Identität durch das Ergreifen anderer Massnahmen gewährleistet ist. Weitere Massnahmen nach Anhang 1 Abschnitt B des Gesetzes bleiben unberührt. 2) Aufgehoben 3) Bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, welche die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, und die durch Banken, Fondshandelsplattformen oder Zentralverwahrer aus Staaten gezeichnet oder gehalten werden, die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten sowie Aufsichtsstandards aufweisen, die im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen, und die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handeln bzw. handelten, kann die Pflicht nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt werden, indem der Sorgfaltspflichtige: a) die Identität des zeichnenden Instituts anhand eines Anteilsregisters oder eines Zeichnungsscheins feststellt; b) risikobasierte Massnahmen unternimmt, um sich zu versichern, dass das Risiko in Bezug auf Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung basierend auf der Beurteilung des Kunden-, Produkt-, Investment-, Vertriebskanal- und Länderrisikos gering ist; und c) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des zeichnenden Instituts prüft, um sich zu vergewissern, dass das zeichnende Institut bei seinen eigenen Kunden risikobasierte und angemessene Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes wahrnimmt. 3a) Abs. 3 gilt nicht für Investmentunternehmen nach dem Investmentunternehmensgesetz und für Organismen für gemeinsame Anlagen, welche der individuellen Vermögensstrukturierung dienen. 3b) Die FMA kann das Nähere zur Anwendung von Abs. 3 in einer Wegleitung regeln. 4) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes können bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes die Pflicht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes dadurch erfüllen, indem der Rechtsanwalt oder Rechtsagent in einer schriftlichen Erklärung bestätigt, dass die Konten oder Depots ausschliesslich einem der folgenden Zwecke dienen: a) Abwicklung und gegebenenfalls damit verbundene kurzfristige Anlage von Gerichtskostenvorschüssen, Kautionen, öffentlich-rechtlichen Abgaben (Kennzeichnung: z.B. "Gerichtskostenvorschüsse, Kautionen, öffentlich-rechtliche Abgaben"); b) Hinterlegung und gegebenenfalls damit verbundene Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Erbteilung oder Willensvollstreckung (Kennzeichnung: z.B. "Erbschaft" oder "Erbteilung"); c) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten aus einer hängigen Güterausscheidung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (Kennzeichnung: z.B. "Güterausscheidung Ehescheidung"); d) Sicherheitshinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Kennzeichnung: z.B. "Sperrdepot Aktienkauf", "Sicherheitshinterlegung Unternehmerkaution", "Sicherheitshinterlegung Grundstücksgewinnsteuer"); e) Hinterlegung/Anlage von Vermögenswerten in zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts (Kennzeichnung: z.B. "Vorschüsse", "Sicherstellung Gerichtskaution", "Insolvenzmasse", "Schiedsgerichtsverfahren"). 5) Der Sorgfaltspflichtige hat die Konten oder Depots nach Abs. 4 entsprechend zu kennzeichnen. 6) Die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn ein Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwäscherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung besteht oder Faktoren und mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko gegeben sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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