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V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 24 Delegation von Sorgfaltspflichten

1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss: a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und: 1. die nach Art. 20 eingeholten Angaben, einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person, umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; sowie 2. alle weiteren Dokumente und Angaben, insbesondere die Dokumentation über Sicherungsmassnahmen nach Art. 14, umgehend dem Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein auf Ersuchen übermittelt; und b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass: 1. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen; und 2. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner oder von einer von diesem bevollmächtigten Person stammt. 2) Die Delegation ist zu dokumentieren. 3) Die Subdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen. 4) Ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes genügt den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b Ziff. 1 und 2 des Gesetzes und nach Abs. 1 durch seine gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Sorgfaltspflichtige zieht Informationen eines Delegierten heran, der derselben Gruppe angehört; b) die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Dokumentationspflichten und Pflichten betreffend die interne Organisation stehen mit der Richtlinie (EU) 2015/849, dem Sorgfaltspflichtgesetz und dieser Verordnung oder einer gleichwertigen Regelung in Einklang; und c) die effektive Umsetzung der unter Bst. b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittstaats beaufsichtigt. 5) In Fällen des Abs. 4 dürfen die Sorgfaltspflichtigen für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes Kopien der innerhalb der Gruppe eingeholten Dokumente verwenden.

Your change, as a redline

Art. 24 Delegation von Sorgfaltspflichten

1) Lässt der Sorgfaltspflichtige die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners, der wirtschaftlich berechtigten Person oder die Erstellung des Geschäftsprofils durch einen Delegierten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vornehmen, muss: a) er sicherstellen, dass der Delegierte die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und: 1. die nach Art. 20 eingeholten Angaben, einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person, umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; sowie 2. alle weiteren Dokumente und Angaben, insbesondere die Dokumentation über Sicherungsmassnahmen nach Art. 14, umgehend dem Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein auf Ersuchen übermittelt; und b) der Delegierte mit seiner Unterschrift bestätigen, dass: 1. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung erstellten Kopien mit den Originalen oder echtheitsbestätigten Kopien übereinstimmen; und 2. die im Rahmen der Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einzuholende schriftliche Erklärung vom Vertragspartner oder von einer von diesem bevollmächtigten Person stammt. 2) Die Delegation ist zu dokumentieren. 3) Die Subdelegation durch die Delegierten ist ausgeschlossen. 4) Ein Sorgfaltspflichtiger nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis i des Gesetzes genügt den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder Bst. b Ziff. 1 und 2 des Gesetzes und nach Abs. 1 durch seine gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Sorgfaltspflichtige zieht Informationen eines Delegierten heran, der derselben Gruppe angehört; b) die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Dokumentationspflichten und Pflichten betreffend die interne Organisation stehen mit der Richtlinie (EU) 2015/849, dem Sorgfaltspflichtgesetz und dieser Verordnung oder einer gleichwertigen Regelung in Einklang; und c) die effektive Umsetzung der unter Bst. b genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittstaats beaufsichtigt. 5) In Fällen des Abs. 4 dürfen die Sorgfaltspflichtigen für die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes Kopien der innerhalb der Gruppe eingeholten Dokumente verwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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