V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
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Change 1
Art. 24a Outsourcing
1) Die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn: a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht; b) der Outsourcing-Dienstleister: 1. ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem Gesetz ist; oder 2. eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ist; c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der risikoadäquaten Überwachung verfügen; d) vertraglich festgelegt ist, dass folgende Unterlagen mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln sind: 1. Unterlagen, aus welchen sich sämtliche Transaktionen und der Vermögensstand ergeben; und 2. die Dokumentation über vorgenommene einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes; e) der Sorgfaltspflichtige sich vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einräumen lässt. Der Outsourcing-Dienstleister ist zu verpflichten, auf Verlangen des Sorgfaltspflichtigen die relevanten Akten umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln; f) der Outsourcing-Dienstleister vertraglich verpflichtet wird, in Fällen, in denen er besondere Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes vornimmt und/oder Verdachtsmitteilungen nach Art. 17 des Gesetzes erstattet, die relevanten Unterlagen umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln; g) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt. 1a) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn: a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht; b) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Erstellung des Geschäftsprofils verfügen; c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und - einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person - umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt; und e) der Outsourcing-Dienstleister nicht in einem Staat mit strategischen Mängeln nach Art. 2 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes niedergelassen ist. 2) Der Sorgfaltspflichtige im Fürstentum Liechtenstein bleibt auch im Falle des Outsourcings für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich. 3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fortzuführen. 3a) Aufgehoben 4) Art. 14 und 15 der Bankenverordnung bleiben vorbehalten.
Art. 24a Outsourcing
1) Die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, ausschliesslich durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn: a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht; b) der Outsourcing-Dienstleister: 1. ein anderer Sorgfaltspflichtiger nach dem Gesetz ist; oder 2. eine in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes ist; c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der risikoadäquaten Überwachung verfügen; d) vertraglich festgelegt ist, dass folgende Unterlagen mindestens quartalsweise an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln sind: 1. Unterlagen, aus welchen sich sämtliche Transaktionen und der Vermögensstand ergeben; und 2. die Dokumentation über vorgenommene einfache Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes; e) der Sorgfaltspflichtige sich vertraglich ein jederzeitiges, vollumfängliches und ungehindertes Einsichts- und Prüfrecht einräumen lässt. Der Outsourcing-Dienstleister ist zu verpflichten, auf Verlangen des Sorgfaltspflichtigen die relevanten Akten umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln; f) der Outsourcing-Dienstleister vertraglich verpflichtet wird, in Fällen, in denen er besondere Abklärungen nach Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes vornimmt und/oder Verdachtsmitteilungen nach Art. 17 des Gesetzes erstattet, die relevanten Unterlagen umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein zu übermitteln; g) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt. 1a) Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis c des Gesetzes kann, soweit die Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung gewährleistet ist, durch Outsourcing-Dienstleister für den Sorgfaltspflichtigen wahrgenommen werden, wenn: a) die Outsourcing-Lösung auf einem schriftlichen Vertrag beruht; b) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister für die Erfüllung dieser Tätigkeit den relevanten internen Weisungen des Sorgfaltspflichtigen vorbehaltlos und uneingeschränkt unterstellt ist; der Sorgfaltspflichtige muss gegenüber dem Outsourcing-Dienstleister zudem über ein uneingeschränktes und direktes Weisungsrecht im Hinblick auf die Ausführung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie der Erstellung des Geschäftsprofils verfügen; c) vertraglich sichergestellt ist, dass der Outsourcing-Dienstleister die Dokumente und Angaben nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung einholt oder erstellt und - einschliesslich eines Hinweises auf die Identität der die Feststellung und Überprüfung durchführenden Person - umgehend an den Sorgfaltspflichtigen im Fürstentum Liechtenstein übermittelt; d) der Outsourcing-Dienstleister die ihm übertragenen Aufgaben nicht auf einen Dritten überträgt; und e) der Outsourcing-Dienstleister nicht in einem Staat mit strategischen Mängeln nach Art. 2 Abs. 1 Bst. u des Gesetzes niedergelassen ist. 2) Der Sorgfaltspflichtige im Fürstentum Liechtenstein bleibt auch im Falle des Outsourcings für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich. 3) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sorgfaltspflichtigen verbieten, die risikoadäquate Überwachung, die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Erstellung des Geschäftsprofils auszulagern oder eine solche Auslagerung fortzuführen. 3a) Aufgehoben 4) Art. 14 und 15 der Bankenverordnung bleiben vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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