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V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25 Globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards

1) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass: a) die für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu folgenden Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, in allen Gruppengesellschaften haben: 1. Informationen über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, einschliesslich Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes; 2. Informationen, die mit einer Verdachtsmitteilung übermittelt wurden, es sei denn, die Stabsstelle FIU oder die FIU eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder Drittstaates erteilt andere Anweisungen; und 3. sonstige für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und deren Überprüfung sowie das Risikomanagement erforderlichen Informationen; b) die Gruppengesellschaften den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe die Informationen nach Bst. a zur Verfügung stellen; c) die Gruppengesellschaften die Informationen nach Bst. a erhalten, soweit diese für das Risikomanagement relevant und erforderlich sind; d) eine für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortliche Person oder Fachstelle sowie eine unabhängige interne Revision bestellt wird; dbis) die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist und die Anforderungen nach Art. 18b Abs. 1 und 3 sowie Art. 20a des Gesetzes umgesetzt sind; und e) die organisatorischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f, h und k auf Gruppenebene getroffen werden. 2) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, müssen den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen nach Abs. 1 Bst. a gewähren, soweit dies zur globalen Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards notwendig ist. 3) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes zudem die Pflichten der eingesetzten Agenten zu regeln und deren Einhaltung zu überwachen. 4) Sofern Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, eine Zweigstelle oder ein mehrheitlich in ihrem Besitz befindliches Tochterunternehmen in einem Drittstaat halten, findet die Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 entsprechend Anwendung. 5) Die FMA legt das Nähere über die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards in einer Wegleitung fest.

Your change, as a redline

Art. 25 Globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards

1) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere sicherzustellen, dass: a) die für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, die interne Revision und die externe Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu folgenden Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, in allen Gruppengesellschaften haben: 1. Informationen über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, einschliesslich Abklärungen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes; 2. Informationen, die mit einer Verdachtsmitteilung übermittelt wurden, es sei denn, die Stabsstelle FIU oder die FIU eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder Drittstaates erteilt andere Anweisungen; und 3. sonstige für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten und deren Überprüfung sowie das Risikomanagement erforderlichen Informationen; b) die Gruppengesellschaften den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe die Informationen nach Bst. a zur Verfügung stellen; c) die Gruppengesellschaften die Informationen nach Bst. a erhalten, soweit diese für das Risikomanagement relevant und erforderlich sind; d) eine für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortliche Person oder Fachstelle sowie eine unabhängige interne Revision bestellt wird; dbis) die Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist und die Anforderungen nach Art. 18b Abs. 1 und 3 sowie Art. 20a des Gesetzes umgesetzt sind; und e) die organisatorischen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f, h und k auf Gruppenebene getroffen werden. 2) Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, müssen den für die Einhaltung der auf Gruppenebene anzuwendenden Strategien und Verfahren verantwortlichen Personen oder Fachstellen, der internen Revision und der externen Revisionsstelle der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen nach Abs. 1 Bst. a gewähren, soweit dies zur globalen Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards notwendig ist. 3) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes haben in ihren gruppenweit anwendbaren Strategien und Verfahren nach Art. 16 des Gesetzes zudem die Pflichten der eingesetzten Agenten zu regeln und deren Einhaltung zu überwachen. 4) Sofern Banken und Finanzinstitute, die Teil einer Gruppe sind, eine Zweigstelle oder ein mehrheitlich in ihrem Besitz befindliches Tochterunternehmen in einem Drittstaat halten, findet die Delegierte Verordnung (EU) 2019/758 entsprechend Anwendung. 5) Die FMA legt das Nähere über die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards in einer Wegleitung fest.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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