V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
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Change 1
Art. 28 Erstellung, Aufbewahrung und Zugang
1) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden, dass: a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit wahrgenommen werden können; b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung ermöglichen; und c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener Frist vollständig nachgekommen werden kann. 2) Die Sorgfaltspflichtakten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn: a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen gewährleistet ist; b) sie jederzeit verfügbar sind; und c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können. 3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen. 4) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung der zugrunde liegenden Unterlagen. 5) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten hat an einem jederzeit zugänglichen Ort im Inland zu erfolgen. 6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten, dem Untersuchungsbeauftragten sowie dem nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Zugang zu den Sorgfaltspflichtunterlagen zu gewähren.
Art. 28 Erstellung, Aufbewahrung und Zugang
1) Die Sorgfaltspflichtakten müssen so erstellt und aufbewahrt werden, dass: a) die gebotenen Sorgfaltspflichten jederzeit wahrgenommen werden können; b) sie fachkundigen Dritten ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung ermöglichen; und c) Begehren von zuständigen inländischen Behörden und Gerichten, Wirtschaftsprüfern, Revisions- und Kontrollstellen innerhalb angemessener Frist vollständig nachgekommen werden kann. 2) Die Sorgfaltspflichtakten können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn: a) dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Unterlagen gewährleistet ist; b) sie jederzeit verfügbar sind; und c) sie jederzeit lesbar gemacht werden können. 3) Die aufbewahrten Bild- und Datenträger im Sinne von Abs. 2 sind regelmässig auf ihre Integrität und Lesbarkeit zu prüfen. 4) Die Prüfung der Aufzeichnungen darf nicht schwieriger sein oder mehr Zeit beanspruchen als die Prüfung der zugrunde liegenden Unterlagen. 5) Die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten hat an einem jederzeit zugänglichen Ort im Inland zu erfolgen. 6) Dem Sorgfaltspflichtbeauftragten, dem Untersuchungsbeauftragten sowie dem nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Zugang zu den Sorgfaltspflichtunterlagen zu gewähren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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