Propose a change

V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Wirtschaftlich berechtigte Personen und Ausschüttungsempfänger

1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten: a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit: 1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt: aa) einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren; bb) mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder cc) auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausüben; 2. diejenigen natürliche Personen, die Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1 ermittelt worden sind; b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen: 1. diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben; 2. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind; 3. allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen sind; 4. diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind; 5. falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird; 6. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrollieren; c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten; d) bei Gebietskörperschaften oder Behörden in EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz oder bei Institutionen der EU und des EWR: der Rechtsträger; e) bei der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft, die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt: der Rechtsträger; f) bei Banken, Wertpapierfirmen, Fondshandelsplattformen, Zentralverwahrern und Versicherungsunternehmen, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger; g) bei Einrichtungen nach Bst. f, die den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes entsprechen und als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger; h) bei Begünstigten im Sinne von Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt: der Rechtsträger; i) bei steuerbefreiten Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge mit Sitz im EWR oder der Schweiz, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger. 2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit: a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen; b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern; c) die Begünstigung zu ändern; oder d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern. 3) Bei Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten. 4) Bei Anteilen oder Stimmrechten, die direkt oder indirekt von Rechtsträgern gehalten werden, deren Beteiligungspapiere an einem geregelten Markt kotieren, der dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden. 5) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden. 6) Bei der Feststellung der Ausschüttungsempfänger gilt Abs. 1 bis 5 sinngemäss. Bei Ausschüttungsempfängern, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt, ist die Feststellung des Rechtsträgers ausreichend.

Your change, as a redline

Art. 3 Wirtschaftlich berechtigte Personen und Ausschüttungsempfänger

1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten: a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit: 1. diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt: aa) einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren; bb) mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder cc) auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausüben; 2. diejenigen natürliche Personen, die Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1 ermittelt worden sind; b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen: 1. diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben; 2. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind; 3. allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen sind; 4. diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind; 5. falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird; 6. darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrollieren; c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten; d) bei Gebietskörperschaften oder Behörden in EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz oder bei Institutionen der EU und des EWR: der Rechtsträger; e) bei der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft, die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt: der Rechtsträger; f) bei Banken, Wertpapierfirmen, Fondshandelsplattformen, Zentralverwahrern und Versicherungsunternehmen, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger; g) bei Einrichtungen nach Bst. f, die den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes entsprechen und als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger; h) bei Begünstigten im Sinne von Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt: der Rechtsträger; i) bei steuerbefreiten Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge mit Sitz im EWR oder der Schweiz, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger. 2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit: a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen; b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern; c) die Begünstigung zu ändern; oder d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern. 3) Bei Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten. 4) Bei Anteilen oder Stimmrechten, die direkt oder indirekt von Rechtsträgern gehalten werden, deren Beteiligungspapiere an einem geregelten Markt kotieren, der dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden. 5) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden. 6) Bei der Feststellung der Ausschüttungsempfänger gilt Abs. 1 bis 5 sinngemäss. Bei Ausschüttungsempfängern, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt, ist die Feststellung des Rechtsträgers ausreichend.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it