V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
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Change 1
Art. 31 Interne Weisungen
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen, und legen insbesondere dar, wie geeignete Strategien, Verfahren und Kontrollen umgesetzt werden. Sie geben die Weisungen allen Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, bekannt. 2) Sie regeln darin insbesondere: a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes; b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten; für die elektronische Aufzeichnung und Wiedergabe sind insbesondere Regelungen betreffend Organisation, Zuständigkeit und technische Verfahren erforderlich; c) die Sicherstellung der Feststellung und Überprüfung der Identität der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung der Geschäftsbeziehungen; cbis) die Sicherstellung der Aktualisierung des Geschäftsprofils; d) die Vorgehensweise der Beschäftigten bei Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle FIU; e) welche Faktoren sie zur Ermittlung von Risiken nach Art. 9a Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Art. 22a dieser Verordnung anwenden; f) mit welchen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes sie den identifizierten Risiken begegnen; g) die Fälle, in denen die Leitungsebene informiert werden muss; gbis) wie die Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des Untersuchungsbeauftragten (Art. 35) ausgestaltet und wahrgenommen werden; h) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden kann, ob eine politisch exponierte Person in eine Geschäftsbeziehung involviert ist; und k) angemessene Prüfmassnahmen, die bei der Einstellung neuer Beschäftigter anzuwenden sind, um hohe Standards in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität zu gewährleisten. Die Dokumentation kann auch in anderen geeigneten internen Dokumenten erfolgen. l) Aufgehoben
Art. 31 Interne Weisungen
1) Die Sorgfaltspflichtigen erlassen interne Weisungen darüber, wie die Verpflichtungen aus dem Gesetz und dieser Verordnung konkret erfüllt werden müssen, und legen insbesondere dar, wie geeignete Strategien, Verfahren und Kontrollen umgesetzt werden. Sie geben die Weisungen allen Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben, bekannt. 2) Sie regeln darin insbesondere: a) die Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen und Unterstellung der internen Funktionen nach Art. 22 des Gesetzes; b) den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der Sorgfaltspflichtakten; für die elektronische Aufzeichnung und Wiedergabe sind insbesondere Regelungen betreffend Organisation, Zuständigkeit und technische Verfahren erforderlich; c) die Sicherstellung der Feststellung und Überprüfung der Identität der Vertragspartner und der wirtschaftlich berechtigten Personen sowie der Überwachung der Geschäftsbeziehungen; cbis) die Sicherstellung der Aktualisierung des Geschäftsprofils; d) die Vorgehensweise der Beschäftigten bei Sachverhalten oder Transaktionen nach Art. 9 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes, insbesondere die Benachrichtigung des Sorgfaltspflichtbeauftragten und das Vorgehen bei Mitteilung an die Stabsstelle FIU; e) welche Faktoren sie zur Ermittlung von Risiken nach Art. 9a Abs. 1 und 2 des Gesetzes und Art. 22a dieser Verordnung anwenden; f) mit welchen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes sie den identifizierten Risiken begegnen; g) die Fälle, in denen die Leitungsebene informiert werden muss; gbis) wie die Kontroll- und Überwachungsmassnahmen des Untersuchungsbeauftragten (Art. 35) ausgestaltet und wahrgenommen werden; h) die Grundzüge der Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; i) die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen sowie das Risiko-Management-System, anhand dessen bestimmt werden kann, ob eine politisch exponierte Person in eine Geschäftsbeziehung involviert ist; und k) angemessene Prüfmassnahmen, die bei der Einstellung neuer Beschäftigter anzuwenden sind, um hohe Standards in Bezug auf deren Zuverlässigkeit und Integrität zu gewährleisten. Die Dokumentation kann auch in anderen geeigneten internen Dokumenten erfolgen. l) Aufgehoben
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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