V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
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Art. 37 Risikoprofil
1) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Erstellung des Risikoprofils nach Art. 23a Abs. 2 des Gesetzes insbesondere die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen, wobei für die Risikobeurteilung jeweils die Gesamtschau sämtlicher Faktoren ausschlaggebend ist: a) vom Sorgfaltspflichtigen angebotene Produkte und Dienstleistungen; b) Grösse des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf die: 1. Anzahl der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; und 2. Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes; c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; cbis) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit regulären Sorgfaltspflichten; d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; e) Staatsangehörigkeit und Anzahl der politisch exponierten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h und Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden; f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, bei denen die Mitglieder des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 festgestellt wurden; g) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35a des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte; h) Ergebnisse vergangener Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes insbesondere unter Berücksichtigung: 1. der Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 des Gesetzes; 2. der Risikobewertung des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 9a des Gesetzes; 3. der Ausgestaltung der internen Organisation nach Art. 21 und 22 des Gesetzes; 4. der Art und Anzahl von Feststellungen und Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 40; und 5. der Berichte nach Art. 34 und 35 über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten; i) Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 des Gesetzes; k) Vergehen und Übertretungen nach Art. 30 des Gesetzes; l) Verwaltungsübertretungen nach Art. 31 des Gesetzes; m) Branchenrisiko, welches durch die nationale Risikoanalyse nach Art. 29c des Gesetzes definiert wird. 2) Bei Banken und Zweigstellen ausländischer Banken sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) das jeweilige Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners; b) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung; c) Anzahl und Art der Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 des Gesetzes; d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35 des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte; e) Höhe der verwalteten Kundenvermögen nach Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners; und f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Fonds und Gesamtvolumen der darin enthaltenen Vermögenswerte. 3) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit Einmalprämien sowie deren Anteil am Gesamtprämienvolumen; b) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit illiquiden Vermögenswerten; c) Anzahl (Teil-)Rückkäufe pro Jahr sowie deren Gesamtvolumen; d) Anzahl Versicherungsnehmerwechsel bei bestehenden Lebensversicherungspolicen pro Jahr; und e) Wohnsitz der natürlichen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c. 4) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung; b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Inhaberpapieren; c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Bankebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen; und d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Organebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen. 5) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr nach Art. 143 Abs. 2 der Spielbankenverordnung dokumentierten Transaktionen; b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; und c) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 und 11a des Gesetzes sowie nach Art. 145 der Spielbankenverordnung einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken. 6) Bei Agenten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und h des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; und c) das Gesamtvolumen der eingehenden Zahlungen nach Herkunftsland und der ausgehenden Zahlungen nach Empfängerland. 6a) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Daten und Informationen zu berücksichtigen: a) Art und Ausgestaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen; b) verwendete informationsgeschützte Systeme, welche risikobasiert die Historie der entsprechenden Kryptowerte überprüfen, und informatikgestützte Systeme nach Art. 21 pro Jahr; c) verwendete Kryptowerte; d) bei Geschäftsbeziehungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; e) bei gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von gelegentlichen Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; f) Anzahl verwahrter VT-Schlüssel sowie Gesamtvolumen der Vermögenswerte, bei denen aufgrund des verwahrten VT-Schlüssels den verwahrten VT-Schlüssel eine Verfügungsberechtigung besteht, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; und g) Anzahl verwahrter Kryptowerte, einschliesslich des entsprechenden Gesamtwerts, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen. 7) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sowie die Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 2 Bst. b, e und g des Gesetzes zu berücksichtigen. 8) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erstellung des Risikoprofils bereits vorhandene Daten und Informationen über Sorgfaltspflichtige verwenden. 9) Sie hat das Risikoprofil regelmässig sowie im Falle von Ereignissen von besonderer Bedeutung neu zu bewerten und zu dokumentieren. 10) Sie stellt den beauftragten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen die für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen nach Abs. 1 bis 7 rechtzeitig zur Verfügung. 11) Die FMA regelt das Nähere in einer Mitteilung.
Art. 37 Risikoprofil
1) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Erstellung des Risikoprofils nach Art. 23a Abs. 2 des Gesetzes insbesondere die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen, wobei für die Risikobeurteilung jeweils die Gesamtschau sämtlicher Faktoren ausschlaggebend ist: a) vom Sorgfaltspflichtigen angebotene Produkte und Dienstleistungen; b) Grösse des Sorgfaltspflichtigen in Bezug auf die: 1. Anzahl der Beschäftigten, die eine sorgfaltspflichtrelevante Tätigkeit ausüben; und 2. Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes; c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; cbis) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit regulären Sorgfaltspflichten; d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; e) Staatsangehörigkeit und Anzahl der politisch exponierten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h und Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes, mit denen Geschäftsbeziehungen unterhalten werden; f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, bei denen die Mitglieder des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 festgestellt wurden; g) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35a des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte; h) Ergebnisse vergangener Kontrollen nach Art. 24 und 25 des Gesetzes insbesondere unter Berücksichtigung: 1. der Ausgestaltung der risikoadäquaten Überwachung nach Art. 9 des Gesetzes; 2. der Risikobewertung des Sorgfaltspflichtigen nach Art. 9a des Gesetzes; 3. der Ausgestaltung der internen Organisation nach Art. 21 und 22 des Gesetzes; 4. der Art und Anzahl von Feststellungen und Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 40; und 5. der Berichte nach Art. 34 und 35 über die Tätigkeit des Sorgfaltspflichtbeauftragten und Untersuchungsbeauftragten; i) Aufsichtsmassnahmen nach Art. 28 des Gesetzes; k) Vergehen und Übertretungen nach Art. 30 des Gesetzes; l) Verwaltungsübertretungen nach Art. 31 des Gesetzes; m) Branchenrisiko, welches durch die nationale Risikoanalyse nach Art. 29c des Gesetzes definiert wird. 2) Bei Banken und Zweigstellen ausländischer Banken sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) das jeweilige Gesamtvolumen der Bareingänge und -ausgänge sowie der unbaren Zahlungseingänge und -ausgänge pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners; b) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung; c) Anzahl und Art der Geschäftsbeziehungen nach Art. 13 des Gesetzes; d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen nach Art. 35 des Gesetzes und Höhe der betroffenen Vermögenswerte; e) Höhe der verwalteten Kundenvermögen nach Wohnsitz oder Sitz des Vertragspartners; und f) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Fonds und Gesamtvolumen der darin enthaltenen Vermögenswerte. 3) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit Einmalprämien sowie deren Anteil am Gesamtprämienvolumen; b) Anzahl Lebensversicherungspolicen mit illiquiden Vermögenswerten; c) Anzahl (Teil-)Rückkäufe pro Jahr sowie deren Gesamtvolumen; d) Anzahl Versicherungsnehmerwechsel bei bestehenden Lebensversicherungspolicen pro Jahr; und e) Wohnsitz der natürlichen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c. 4) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. k des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Wohnsitz der effektiven Einbringer bzw. der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 1 dieser Verordnung; b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit Inhaberpapieren; c) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Bankebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen; und d) Anzahl der Geschäftsbeziehungen, in denen externe natürliche oder juristische Personen auf Organebene über ein Einzelzeichnungsrecht oder Kollektivzeichnungsrechte untereinander verfügen. 5) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Anzahl der im vergangenen Kalenderjahr nach Art. 143 Abs. 2 der Spielbankenverordnung dokumentierten Transaktionen; b) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; und c) Anzahl der gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 und 11a des Gesetzes sowie nach Art. 145 der Spielbankenverordnung einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken. 6) Bei Agenten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und h des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 10 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der geringeren Risiken; b) Anzahl der Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen mit verstärkten Sorgfaltspflichten nach Art. 11 des Gesetzes einschliesslich der Angabe zur Art der erhöhten Risiken; und c) das Gesamtvolumen der eingehenden Zahlungen nach Herkunftsland und der ausgehenden Zahlungen nach Empfängerland. 6a) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. r und t des Gesetzes sind neben den Faktoren nach Abs. 1 folgende Daten und Informationen zu berücksichtigen: a) Art und Ausgestaltung der Kryptowerte-Dienstleistungen; b) verwendete informationsgeschützte Systeme, welche risikobasiert die Historie der entsprechenden Kryptowerte überprüfen, und informatikgestützte Systeme nach Art. 21 pro Jahr; c) verwendete Kryptowerte; d) bei Geschäftsbeziehungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; e) bei gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes: die Anzahl und das jeweilige Volumen von gelegentlichen Transaktionen pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; f) Anzahl verwahrter VT-Schlüssel sowie Gesamtvolumen der Vermögenswerte, bei denen aufgrund des verwahrten VT-Schlüssels den verwahrten VT-Schlüssel eine Verfügungsberechtigung besteht, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen; und g) Anzahl verwahrter Kryptowerte, einschliesslich des entsprechenden Gesamtwerts, pro Jahr unter Berücksichtigung des Wohnsitzes oder Sitzes des Vertragspartners sowie der wirtschaftlich berechtigten Personen. 7) Bei Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes sind die Anzahl der Geschäftsbeziehungen (Saldo, neue und beendete) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes sowie die Anzahl der gelegentlichen Transaktionen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 5 Abs. 2 Bst. b, e und g des Gesetzes zu berücksichtigen. 8) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erstellung des Risikoprofils bereits vorhandene Daten und Informationen über Sorgfaltspflichtige verwenden. 9) Sie hat das Risikoprofil regelmässig sowie im Falle von Ereignissen von besonderer Bedeutung neu zu bewerten und zu dokumentieren. 10) Sie stellt den beauftragten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen die für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen nach Abs. 1 bis 7 rechtzeitig zur Verfügung. 11) Die FMA regelt das Nähere in einer Mitteilung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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