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V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 37b Melde- und Anzeigepflicht

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben zur Umsetzung der risikobasierten Aufsicht jährlich die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 wie folgt zu übermitteln: a) der FMA über ein von ihr zur Verfügung gestelltes elektronisches Meldesystem; b) der Rechtsanwaltskammer unter Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Meldeformulars. 2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes melden die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 7 nach Massgabe der folgenden Bestimmungen: a) Der Meldezeitraum umfasst das vergangene Kalenderjahr. b) Sofern in einem Kalenderjahr weder Geschäftsbeziehungen verwaltet noch gelegentliche Transaktionen abgewickelt wurden, ist eine Null-Meldung zu erstatten. c) Die Aufsichtsbehörde kann von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes weitere Informationen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 4 verlangen. 3) Die Meldung nach Abs. 1 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu erfolgen. Die Meldung hat die Daten mit Stand 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres wiederzugeben. 4) In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 individuell anpassen. Eine solche Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn das Risiko eines Sorgfaltspflichtigen deutlich höher oder geringer als das Branchenrisiko ist. 5) Sofern Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen, ihre Tätigkeit beenden, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Your change, as a redline

Art. 37b Melde- und Anzeigepflicht

1) Die Sorgfaltspflichtigen haben zur Umsetzung der risikobasierten Aufsicht jährlich die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a bis g und Abs. 2 bis 7 wie folgt zu übermitteln: a) der FMA über ein von ihr zur Verfügung gestelltes elektronisches Meldesystem; b) der Rechtsanwaltskammer unter Verwendung eines von ihr zur Verfügung gestellten Meldeformulars. 2) Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes melden die Daten und Informationen nach Art. 37 Abs. 7 nach Massgabe der folgenden Bestimmungen: a) Der Meldezeitraum umfasst das vergangene Kalenderjahr. b) Sofern in einem Kalenderjahr weder Geschäftsbeziehungen verwaltet noch gelegentliche Transaktionen abgewickelt wurden, ist eine Null-Meldung zu erstatten. c) Die Aufsichtsbehörde kann von Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes weitere Informationen im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und 4 verlangen. 3) Die Meldung nach Abs. 1 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu erfolgen. Die Meldung hat die Daten mit Stand 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres wiederzugeben. 4) In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Häufigkeit der Meldungen nach Abs. 1 individuell anpassen. Eine solche Anpassung kommt nur dann in Betracht, wenn das Risiko eines Sorgfaltspflichtigen deutlich höher oder geringer als das Branchenrisiko ist. 5) Sofern Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes, die über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen, ihre Tätigkeit beenden, so haben sie dies der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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