V vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
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Change 1
Art. 39 Formelle und materielle Kontrollen
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des Gesetzes kontrolliert werden. 2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob: a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes ergriffen wurden; b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen; c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes in Frage stellen; e) die Risikobewertung den Anforderungen nach Art. 9a Abs. 1 bis 4 und 6 des Gesetzes entspricht; f) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes geeignet und wirksam umgesetzt sind; g) die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten den Anforderungen nach Art. 10 und 11 des Gesetzes entsprechen.
Art. 39 Formelle und materielle Kontrollen
1) Die formellen Kontrollen beinhalten die Überprüfung, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Daten und Unterlagen vollständig vorhanden sind. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsmässigkeitsprüfung, mit welcher die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten nach Art. 20 des Gesetzes kontrolliert werden. 2) Die materielle Kontrolle umfasst die inhaltliche Beurteilung der getroffenen Sorgfaltspflichtmassnahmen. Sie ist damit eine Plausibilitäts- und Systemprüfung. Es ist insbesondere zu beurteilen, ob: a) geeignete organisatorische Massnahmen nach Art. 21 des Gesetzes ergriffen wurden; b) die Sorgfaltspflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung inhaltlich eingehalten wurden, insbesondere, ob sich die in den Sorgfaltspflichtakten enthaltenen Daten und Berichte plausibel ableiten lassen; c) die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes im Lichte der Ergebnisse der getroffenen Abklärungen eingehalten worden ist; d) allenfalls Umstände vorliegen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit und eine einwandfreie Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes in Frage stellen; e) die Risikobewertung den Anforderungen nach Art. 9a Abs. 1 bis 4 und 6 des Gesetzes entspricht; f) die internen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen nach Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes geeignet und wirksam umgesetzt sind; g) die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten den Anforderungen nach Art. 10 und 11 des Gesetzes entsprechen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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