Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele
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Change 1
Art. 27
Aufgaben 1 Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interparlamentarische Aufsicht über die durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe, nämlich: a) der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA); b) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR); c) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS). 2 Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts nach Artikel 5 Buchstabe f des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der CRJA übermittelt werden. Sie kann der CRJA ihre Feststellungen mitteilen. 3 Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die strategische und die allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist besondere Beachtung zu schenken: a) Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c; b) Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben h bis j; 4 Die CRJA ist verpflichtet, der interparlamentarischen Kommission auf schriftliche Anforderung hin alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln und ihr alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erteilen. Die Anwendung von Bundesrecht bleibt vorbehalten. 5 Die interparlamentarische Kommission legt den Parlamenten der Unterzeichnerkantone einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vor. 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27
Aufgaben 1 Der interparlamentarischen Kommission obliegt die koordinierte interparlamentarische Aufsicht über die durch diese Vereinbarung geschaffenen interkantonalen Organe, nämlich: a) der Westschweizer Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (CRJA); b) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane (CPOR); c) der Präsidenten-Konferenz der Verteilorgane für den Sport (CPORS). 2 Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts nach Artikel 5 Buchstabe f des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats, die ihr von der CRJA übermittelt werden. Sie kann der CRJA ihre Feststellungen mitteilen. 3 Die Aufgaben der interparlamentarischen Kommission beinhalten die strategische und die allgemeine Aufsicht. Den folgenden Herausforderungen ist besondere Beachtung zu schenken: a) Minderjährigen- und Bevölkerungsschutz gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c; b) Erfüllung der Aufgaben der CRJA gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben h bis j; 4 Die CRJA ist verpflichtet, der interparlamentarischen Kommission auf schriftliche Anforderung hin alle ihr vorliegenden sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln und ihr alle erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu erteilen. Die Anwendung von Bundesrecht bleibt vorbehalten. 5 Die interparlamentarische Kommission legt den Parlamenten der Unterzeichnerkantone einmal jährlich einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit vor. 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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