Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 8
1 Die einzelnen Kantone richten unter Beachtung der bestehenden interkantonalen Organisationen mindestens zwei Verteilorgane ein, die über die Beitragsgesuche Beschluss fassen: a) ein Verteilorgan über Beiträge für den Sportbereich; b) ein Verteilorgan über Beiträge für andere gemeinnützige Bereiche und den Behindertensport. Ein auf 30 Prozent des zu verteilenden Gewinns beschränkter Anteil der Beiträge kann in einem dem BGS und der kantonalen Gesetzgebung entsprechenden Rahmen sowie unter Einhaltung dieser Vereinbarung, insbesondere von Artikel 17, direkt vom Staatsrat oder einer staatlichen Stelle gewährt werden. 2 Die einzelnen Kantone legen die Form fest, die sie ihren Verteilorganen geben wollen, und sorgen für eine Aufsicht nach Bundes- und Kantonsrecht. 3 Die Verteilorgane erlassen ein Geschäftsreglement. 4 Die Buchführung der Verteilorgane ist gemäss Artikel 126 BGS von den Staatsrechnungen der Kantone getrennt. Sie folgt einem anerkannten Rechnungslegungsstandard und wird von einer externen Revisionsstelle geprüft. 5 Der auf den kantonalen Sport sowie auf die anderen Bereiche entfallende Gewinnanteil wird in den Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande festgelegt.
Art. 8
1 Die einzelnen Kantone richten unter Beachtung der bestehenden interkantonalen Organisationen mindestens zwei Verteilorgane ein, die über die Beitragsgesuche Beschluss fassen: a) ein Verteilorgan über Beiträge für den Sportbereich; b) ein Verteilorgan über Beiträge für andere gemeinnützige Bereiche und den Behindertensport. Ein auf 30 Prozent des zu verteilenden Gewinns beschränkter Anteil der Beiträge kann in einem dem BGS und der kantonalen Gesetzgebung entsprechenden Rahmen sowie unter Einhaltung dieser Vereinbarung, insbesondere von Artikel 17, direkt vom Staatsrat oder einer staatlichen Stelle gewährt werden. 2 Die einzelnen Kantone legen die Form fest, die sie ihren Verteilorganen geben wollen, und sorgen für eine Aufsicht nach Bundes- und Kantonsrecht. 3 Die Verteilorgane erlassen ein Geschäftsreglement. 4 Die Buchführung der Verteilorgane ist gemäss Artikel 126 BGS von den Staatsrechnungen der Kantone getrennt. Sie folgt einem anerkannten Rechnungslegungsstandard und wird von einer externen Revisionsstelle geprüft. 5 Der auf den kantonalen Sport sowie auf die anderen Bereiche entfallende Gewinnanteil wird in den Statuten der Société de la Loterie de la Suisse Romande festgelegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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