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Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)

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Art. 17 D. Bewilligungen

1 Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung erforderlich. 2 Es werden je nach Art der Anlage Einzel-, Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt. Art. 18 Überdies bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung: a. die Durchführung von geleiteten Trainings, Gruppen-Trainings und Kursen in Gruppen ab zwei Personen; b. die Erstellung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen; c. der Einsatz von Drohnen und anderen Flugobjekten; d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von Werbung, soweit dies nicht gemäss Art. 14 lit. d verboten ist; e. Veranstaltungen jeder Art; f. der Betrieb von Festwirtschaften; g. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen; h. der Einsatz von Musikinstrumenten und das Abspielen von Musik, ausser mit verträglicher Lautstärke in Freibädern; i. das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten, ausgenommen Kleingeräte zum persönlichen Gebrauch; j. Reparaturen und Neueinrichtungen. Art. 19 1 Das Sportamt erteilt Bewilligungen auf Gesuch. 2 Die Gesuchstellenden erteilen dem Sportamt alle Auskünfte und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Fundgegenstände Bewilligungspflichtige Tätigkeiten a. exklusive Benutzung von Anlagen b. weitere bewilligungspflichtige Tätigkeiten Erteilen von Bewilligungen a. Gesuch 6Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)421.150 Art. 20 1 Bei der Erteilung von Bewilligungen berücksichtigt das Sportamt den Zweck der Benutzung. 2 Benutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken und Benutzungen durch Gesuchstellende aus der Stadt Zürich haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsarten. Art. 21 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder von Bedingungen abhängig machen.

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Art. 17 D. Bewilligungen

1 Für die exklusive Benutzung von Sport- und Badeanlagen oder Teilen davon ist eine Bewilligung erforderlich. 2 Es werden je nach Art der Anlage Einzel-, Saison-, Semester- und Jahresbewilligungen erteilt. Art. 18 Überdies bedürfen folgende Tätigkeiten einer Bewilligung: a. die Durchführung von geleiteten Trainings, Gruppen-Trainings und Kursen in Gruppen ab zwei Personen; b. die Erstellung von Foto-, Film- und Tonaufnahmen; c. der Einsatz von Drohnen und anderen Flugobjekten; d. das Aushängen, Auflegen oder Verteilen von Werbung, soweit dies nicht gemäss Art. 14 lit. d verboten ist; e. Veranstaltungen jeder Art; f. der Betrieb von Festwirtschaften; g. der Verkauf von Waren und Dienstleistungen; h. der Einsatz von Musikinstrumenten und das Abspielen von Musik, ausser mit verträglicher Lautstärke in Freibädern; i. das Mitbringen und Betreiben von Elektrogeräten, ausgenommen Kleingeräte zum persönlichen Gebrauch; j. Reparaturen und Neueinrichtungen. Art. 19 1 Das Sportamt erteilt Bewilligungen auf Gesuch. 2 Die Gesuchstellenden erteilen dem Sportamt alle Auskünfte und reichen alle Unterlagen ein, die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind. Fundgegenstände Bewilligungspflichtige Tätigkeiten a. exklusive Benutzung von Anlagen b. weitere bewilligungspflichtige Tätigkeiten Erteilen von Bewilligungen a. Gesuch 6Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)421.150 Art. 20 1 Bei der Erteilung von Bewilligungen berücksichtigt das Sportamt den Zweck der Benutzung. 2 Benutzungen zu nicht kommerziellen Zwecken und Benutzungen durch Gesuchstellende aus der Stadt Zürich haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsarten. Art. 21 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung, insbesondere zur Sicherung des Nutzungszwecks, unter Auflagen erteilen oder von Bedingungen abhängig machen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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