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Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA)

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Art. 17als

Auflage festlegen, dass die Benutzung durch eine bestimmte Mindestzahl von Personen erfolgt. Art. 22 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung entziehen, wenn: a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere Benutzungsvorschriften nicht eingehalten werden; b. die Sport- oder Badeanlage zwingend anderweitig beansprucht wird. 2 Ein Entzug gemäss Abs. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgängige Mahnung voraus. E. Sanktionen und Haftung Art. 23 1 Verstösse gegen diese Benutzungsordnung, die Betriebsordnung oder Anweisungen des Betriebspersonals kann die Betriebsleitung mit einer Wegweisung von der betreffenden Sport- oder Badeanlage sanktionieren. 2 In leichten Fällen kann die Betriebsleitung eine Verwarnung aussprechen. 3 In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Abteilungsleitung des Sportamts ein befristetes Zutrittsverbot für die betreffende Anlage, für weitere oder für sämtliche Anlagen erteilen. Art. 24 1 Die Benutzenden haften für an der Sport- oder Badeanlage, den Räumlichkeiten oder Einrichtungen verursachte Schäden. 2 Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss. Art. 25 1 Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz4, soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist. 4 vom 14. September 1969, LS 170.1. b. Prioritätenordnung c. Auflagen und Bedingungen Entzug von Bewilligungen Sanktionen Haftung der Benutzenden Haftung der Stadt 7Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA) 421.150 2 Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für: a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren Schränken; b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden. 3 Bei betrieblichen Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10, beim Entzug von Bewilligungen gemäss Art. 22 und bei Sanktionen gemäss Art. 23 besteht: a. kein Anspruch auf Schadenersatz; b. vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 lit. b kein Anspruch auf Rückerstattung der Benutzungsgebühren. F. Besondere Nutzungen und Sonderfälle Art. 26 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann Abweichungen von dieser Benutzungsordnung und den Betriebsordnungen festlegen: a. für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind; b. im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2; c. für weitere besondere Nutzungsarten; d. bei anderen besonderen Umständen. G. Schlussbestimmungen Art. 27 Der Vollzug dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnungen obliegt der Betriebsleitung der Sport- oder Badeanlage, soweit diese Benutzungsordnung oder das Organisationsreglement des Schul- und Sportdepartements (OrgR SSD)5 nichts anderes vorsieht. Art. 28 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich vom Dezember 2010; b. Reglement betreffend Nutzung des Sportbades Letzigraben durch Sportvereine vom 14. Februar 2019. Art. 29 Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 5 vom 16. Dezember 2021, AS 172.370. Vollzug Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

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Art. 17als

Auflage festlegen, dass die Benutzung durch eine bestimmte Mindestzahl von Personen erfolgt. Art. 22 1 Das Sportamt kann eine Bewilligung entziehen, wenn: a. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder andere Benutzungsvorschriften nicht eingehalten werden; b. die Sport- oder Badeanlage zwingend anderweitig beansprucht wird. 2 Ein Entzug gemäss Abs. 1 lit. a setzt in der Regel eine vorgängige Mahnung voraus. E. Sanktionen und Haftung Art. 23 1 Verstösse gegen diese Benutzungsordnung, die Betriebsordnung oder Anweisungen des Betriebspersonals kann die Betriebsleitung mit einer Wegweisung von der betreffenden Sport- oder Badeanlage sanktionieren. 2 In leichten Fällen kann die Betriebsleitung eine Verwarnung aussprechen. 3 In schwerwiegenden Fällen kann die zuständige Abteilungsleitung des Sportamts ein befristetes Zutrittsverbot für die betreffende Anlage, für weitere oder für sämtliche Anlagen erteilen. Art. 24 1 Die Benutzenden haften für an der Sport- oder Badeanlage, den Räumlichkeiten oder Einrichtungen verursachte Schäden. 2 Die Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss. Art. 25 1 Die Haftung der Stadt richtet sich nach dem Haftungsgesetz4, soweit nicht das Obligationenrecht anwendbar ist. 4 vom 14. September 1969, LS 170.1. b. Prioritätenordnung c. Auflagen und Bedingungen Entzug von Bewilligungen Sanktionen Haftung der Benutzenden Haftung der Stadt 7Benutzungsordnung für Sport- und Badeanlagen (BO SBA) 421.150 2 Darüber hinaus übernimmt die Stadt keine Haftung, insbesondere nicht für: a. Beschädigung, Diebstahl und anderweitigen Verlust von persönlichen Gegenständen, auch in abschliessbaren Schränken; b. Schäden, die durch Dritte verursacht werden. 3 Bei betrieblichen Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10, beim Entzug von Bewilligungen gemäss Art. 22 und bei Sanktionen gemäss Art. 23 besteht: a. kein Anspruch auf Schadenersatz; b. vorbehältlich Art. 22 Abs. 1 lit. b kein Anspruch auf Rückerstattung der Benutzungsgebühren. F. Besondere Nutzungen und Sonderfälle Art. 26 Die Direktorin oder der Direktor des Sportamts kann Abweichungen von dieser Benutzungsordnung und den Betriebsordnungen festlegen: a. für die Benutzung von Sport- und Badeanlagen, die zeitlich befristet in Betrieb sind; b. im Rahmen privatrechtlicher Verträge gemäss Art. 11 Abs. 2; c. für weitere besondere Nutzungsarten; d. bei anderen besonderen Umständen. G. Schlussbestimmungen Art. 27 Der Vollzug dieser Benutzungsordnung und der Betriebsordnungen obliegt der Betriebsleitung der Sport- oder Badeanlage, soweit diese Benutzungsordnung oder das Organisationsreglement des Schul- und Sportdepartements (OrgR SSD)5 nichts anderes vorsieht. Art. 28 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich vom Dezember 2010; b. Reglement betreffend Nutzung des Sportbades Letzigraben durch Sportvereine vom 14. Februar 2019. Art. 29 Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 5 vom 16. Dezember 2021, AS 172.370. Vollzug Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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