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Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet: 1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent; 2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent; b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent; c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent; 3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent; b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent; c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent; 4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent; b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent; c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent. (2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. (3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

Your change, as a redline

§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet: 1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent; 2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent; b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent; c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent; 3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent; b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent; c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent; 4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen a) mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent; b) mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent; c) mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent. (2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist. (3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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