Verordnung über Arbeits- und Freizeit (VAF)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33
1 Nur wenn betriebliche Gründe die Kompensation mit Freizeit verunmöglichen und das Personal zustimmt, kann die Auszahlung erfolgen. 2 Zuständig für den Entscheid über die Auszahlung während der Anstellung ist der Gemeinderat. 3 Die Auszahlung darf nur über die Budgetrubriken «Löhne ständiges Personal oder Aushilfspersonal» erfolgen. 4 Als Basis für die Berechnung des Stundenansatzes dienen 2132 1 Fassung vom 01.07.2026 Grundsatz Kompensationstage Kompensationsfrist Saldo bei Austritt Auszahlung 10 153.01.11 Arbeitsstunden im Jahr und dieser errechnet sich wie folgt: aktueller Jahreslohn bei 100 Prozent Pensum (inklusive 13. Monatslohn, Markt- und Funktionszulage gemäss Personalreglement, jedoch ohne Sozialzulagen) dividiert durch 2132. 5 Es ist dem Personal untersagt, von Dritten Direktzahlungen für geleistete Arbeit (inkl. Mehrarbeit oder Überzeitarbeit) entgegenzunehmen. 6 Das Personal der Lohnklassen 19 bis 23 hat, ausgenommen beim Austritt aus dem Gemeindedienst, grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung zu viel geleisteter Arbeitszeit.
Art. 33
1 Nur wenn betriebliche Gründe die Kompensation mit Freizeit verunmöglichen und das Personal zustimmt, kann die Auszahlung erfolgen. 2 Zuständig für den Entscheid über die Auszahlung während der Anstellung ist der Gemeinderat. 3 Die Auszahlung darf nur über die Budgetrubriken «Löhne ständiges Personal oder Aushilfspersonal» erfolgen. 4 Als Basis für die Berechnung des Stundenansatzes dienen 2132 1 Fassung vom 01.07.2026 Grundsatz Kompensationstage Kompensationsfrist Saldo bei Austritt Auszahlung 10 153.01.11 Arbeitsstunden im Jahr und dieser errechnet sich wie folgt: aktueller Jahreslohn bei 100 Prozent Pensum (inklusive 13. Monatslohn, Markt- und Funktionszulage gemäss Personalreglement, jedoch ohne Sozialzulagen) dividiert durch 2132. 5 Es ist dem Personal untersagt, von Dritten Direktzahlungen für geleistete Arbeit (inkl. Mehrarbeit oder Überzeitarbeit) entgegenzunehmen. 6 Das Personal der Lohnklassen 19 bis 23 hat, ausgenommen beim Austritt aus dem Gemeindedienst, grundsätzlich keinen Anspruch auf Auszahlung zu viel geleisteter Arbeitszeit.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.