Verordnung über Arbeits- und Freizeit (VAF)
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Change 1
Art. 49
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 15. Dezember 1995 über Arbeits- und Freizeit1 aufgehoben. Thun, 7. November 2014 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler 1 SSG 153.01.11 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 15 153.01.11 Anhang Bezahlte Kurzurlaube (Art. 7) Ereignis Regelung Betreuung im Krankheitsfall1 - Es besteht Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Diese Obergrenze gilt nicht bei der Betreuung von eigenen Kindern.2 Hochzeit - 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit. - 1 Arbeitstag für eine Hochzeit in der Familie (Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwister des Ehegatten), sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. …3 Todesfälle - 3 Arbeitstage zufolge Todes des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (Ehegatten, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat), eines Kindes, der Mutter, des Vaters, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters oder anderer in Hausgemeinschaft lebender Verwandter. - 1 Arbeitstag zur Teilnahme an der Bestattung eines andern Verwandten, sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. - Zeit zur Teilnahme an der Bestattung naher Bekannter, sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. Wohnungswechsel - 1 Arbeitstag für den eigenen Wohnungswechsel. Veranstaltungen und Wettkämpfe * - Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr für Mitglieder der Organisationskomitees, Funktionäre, Kampfrichter, Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an internationalen, eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Anlässen. - Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Wettkämpfen der Heereseinheiten, der Armee und der militärischen Verbände und Vereine. 1 Eingefügt am 26.01.2022 2 Fassung vom 01.07.2026 3 Aufgehoben am 17.02.2021 16 153.01.11 Ereignis Regelung Betriebsausflug1 - 1 Arbeitstag für teilnehmende Angestellte Freiwillige Militärdienste und ZS-Kurse * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz als Lehrpersonal, Instruktor, Rechnungsführer usw. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnehmer, Funktionäre oder Instruktoren an freiwilligen Gebirgs- und Skipatrouillenführerkursen der Armee. Jugend und Sport * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme in der Kursleitung oder als Kursteilnehmerin resp. Kursteilnehmer an Expertenkursen, Zentralkursen, Leiterkursen der Kategorie 1 bis 3 sowie als Leiter von Wiederholungskursen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Leitung von Kursen in einem der anerkannten J+S Sportfächer, für Leistungsprüfungen, für die Teilnahme an anerkannten Lagern als Leiter oder Leiterin sowie im freiwilligen Schulsport der Stadt Thun. Beim freiwilligen Schulsport wird keine Entschädigung ausgerichtet, wenn bezahlter Kurzurlaub gewährt wird.2 Jugendurlaub * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit. Kurse, Expertentätigkeit und Personalverbandstätigkeit * - Bis zu 5 Arbeitstagen für Personalverbandsfunktionäre für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, Konferenzen, Sitzungen der Personalverbände. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung der Erste-Hilfe-Kurse. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr als Experte bei Berufsprüfungen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Referententätigkeiten an Berufsschulen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung und die Teilnehmer sowie Teilnehmerinnen an Lawinen- und Katastrophen-Hundekursen. Pro Kalenderjahr dürfen bei den mit * bezeichneten Kurzurlauben nicht mehr als kumulativ 5 Arbeitstage bezogen werden. Dienstliche Gegebenheiten haben Vorrang. 1 Eingefügt am 01.07.2026 2 Fassung vom 01.07.2026
Art. 49
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 15. Dezember 1995 über Arbeits- und Freizeit1 aufgehoben. Thun, 7. November 2014 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler 1 SSG 153.01.11 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 15 153.01.11 Anhang Bezahlte Kurzurlaube (Art. 7) Ereignis Regelung Betreuung im Krankheitsfall1 - Es besteht Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist mit einem Arztzeugnis nachzuweisen. Der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Diese Obergrenze gilt nicht bei der Betreuung von eigenen Kindern.2 Hochzeit - 3 Arbeitstage bei eigener Hochzeit. - 1 Arbeitstag für eine Hochzeit in der Familie (Eltern, Kinder, Pflegekinder, Geschwister, Geschwister des Ehegatten), sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. …3 Todesfälle - 3 Arbeitstage zufolge Todes des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin (Ehegatten, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat), eines Kindes, der Mutter, des Vaters, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters oder anderer in Hausgemeinschaft lebender Verwandter. - 1 Arbeitstag zur Teilnahme an der Bestattung eines andern Verwandten, sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. - Zeit zur Teilnahme an der Bestattung naher Bekannter, sofern der Anlass auf einen Tag fällt, an welchem üblicherweise gearbeitet wird. Wohnungswechsel - 1 Arbeitstag für den eigenen Wohnungswechsel. Veranstaltungen und Wettkämpfe * - Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr für Mitglieder der Organisationskomitees, Funktionäre, Kampfrichter, Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an internationalen, eidgenössischen, kantonalen oder regionalen Anlässen. - Bis zu 2 Arbeitstagen im Jahr als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Wettkämpfen der Heereseinheiten, der Armee und der militärischen Verbände und Vereine. 1 Eingefügt am 26.01.2022 2 Fassung vom 01.07.2026 3 Aufgehoben am 17.02.2021 16 153.01.11 Ereignis Regelung Betriebsausflug1 - 1 Arbeitstag für teilnehmende Angestellte Freiwillige Militärdienste und ZS-Kurse * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für freiwillige Dienstleistungen im Zivilschutz als Lehrpersonal, Instruktor, Rechnungsführer usw. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnehmer, Funktionäre oder Instruktoren an freiwilligen Gebirgs- und Skipatrouillenführerkursen der Armee. Jugend und Sport * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Teilnahme in der Kursleitung oder als Kursteilnehmerin resp. Kursteilnehmer an Expertenkursen, Zentralkursen, Leiterkursen der Kategorie 1 bis 3 sowie als Leiter von Wiederholungskursen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Leitung von Kursen in einem der anerkannten J+S Sportfächer, für Leistungsprüfungen, für die Teilnahme an anerkannten Lagern als Leiter oder Leiterin sowie im freiwilligen Schulsport der Stadt Thun. Beim freiwilligen Schulsport wird keine Entschädigung ausgerichtet, wenn bezahlter Kurzurlaub gewährt wird.2 Jugendurlaub * - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zum vollendeten 30. Altersjahr als Gruppenleiterin oder -leiter von Kursen und Lagern im Rahmen von ausserschulischer Jugendarbeit. Kurse, Expertentätigkeit und Personalverbandstätigkeit * - Bis zu 5 Arbeitstagen für Personalverbandsfunktionäre für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, Konferenzen, Sitzungen der Personalverbände. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung der Erste-Hilfe-Kurse. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr als Experte bei Berufsprüfungen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für Referententätigkeiten an Berufsschulen. - Bis zu 5 Arbeitstagen im Jahr für die Kursleitung und die Teilnehmer sowie Teilnehmerinnen an Lawinen- und Katastrophen-Hundekursen. Pro Kalenderjahr dürfen bei den mit * bezeichneten Kurzurlauben nicht mehr als kumulativ 5 Arbeitstage bezogen werden. Dienstliche Gegebenheiten haben Vorrang. 1 Eingefügt am 01.07.2026 2 Fassung vom 01.07.2026
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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