§ 1 Entschädigungen
Die Entschädigungen für Sitzungen, Abordnungen, Beauftragungen und Reisekosten betragen, soweit diese Verordnung keine
Abweichungen enthält8:
a.11 Sitzungen:
– für eine Ganztagessitzung Fr. 320
– für eine Sitzung bis 6 Stunden Fr. 240
– für eine Sitzung bis 4 Stunden / Halbtagessitzung Fr. 160
– für eine Sitzung bis 2 Stunden Fr. 110
b. spezielle Funktionen:
– für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behördenmitglied oder durch aussenstehende Personen, sofern sie nicht Angestellte der Gesamtkirchlichen Dienste der Landeskirche sind,
pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld
– für die Leitung der Sitzung einschliesslich Vorbereitungsarbeit
(nicht bei Subkommissionen)
pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld
c. Spesen:
– für Übernachtung mit Frühstück Fr. 125
– als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
181.25 Entschädigungsverordnung
§ 2 Abrechnungen
1 Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich,
halbjährlich oder vierteljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die
Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.
2 Abrechungen sind je auf eine Abrechnungsperiode einzureichen,
in jedem Fall aber bis spätestens 30. November. Später eingehende
Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung.
§ 3 b. Kirchensynode
1 Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder,
Büro, Synodalkommissionen, Abordnungen, Beauftragte und Gäste)
besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom
Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
2 Abrechungen erfolgen mit Ausnahme der Fraktionsbeiträge halbjährlich. Letztere sind per Ende September zu überweisen.
Synodemitglieder
§ 3 a.10 Die Mitglieder der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine
jährliche Pauschale von Fr. 500.
2. Kirchensynode und Fraktionen
Präsidium § 4.11 Die Präsidentin oder der Präsident der Kirchensynode erhält
neben den Entschädigungen gemäss § 1 als jährliche Pauschale:
– für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen Fr. 10 000
– zusätzlich für Bürospesen Fr. 2 000
Vizepräsidium § 5.11 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchensynode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen
sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c
eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.
Sekretariat § 6.11 Die Sekretärinnen und Sekretäre der Kirchensynode erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:
a. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär:
– für eine ganztägige Synodeversammlung einschliesslich
Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 550
– für eine halbtägige Synodeversammlung einschliesslich
Beschlussprotokoll und Bereinigung des Synodeprotokolls Fr. 440
b. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär:
– für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung
pro Sitzung (halb- oder ganztägig) Fr. 380
– für Abrechnungen halbjährlich Fr. 550
a. Grundsatz
Entschädigungsverordnung 181.25
§§ 7 und 8.12
Geschäftsprüfungs-
und Finanzkommission
§ 9.11 1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder
der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden
für die Erfüllung von Aufgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grundlage von § 1 lit. a und c entschädigt, sofern dafür ein Auftrag der Kommission oder des Präsidiums vorliegt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer
Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.
Fraktionspräsidium
§ 10.11 Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten erhalten für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von
Fr. 2500.
Fraktionsbeiträge
§ 11. 1 Die Fraktionen erhalten für jedes ihrer Mitglieder einen
jährlichen Beitrag von Fr. 100.11
2 Stichtag für die dem Büro zu meldende Anzahl Mitglieder ist der
30. Juni.
3. Landeskirchliche Rekurskommission
Besondere Entschädigungen
§ 12.8 Die Mitglieder der Landeskirchlichen Rekurskommission
erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:
– Verfahrensleitung, Ausarbeitung von Referaten
und Entscheiden sowie persönliche Vorbereitungszeit
(Akten- und Rechtsstudium), einschliesslich Büroinfrastrukturkosten, pro Stunde Fr. 110
– Erstellung des Sitzungsprotokolls Fr. 160
– Ausfertigung des Rekursentscheids, pro Entscheid Fr. 160
Präsidium§ 12 a.7 Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommission erhält neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 lit. a und c, 12, 12 b
und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben
eine jährliche Pauschale von Fr. 1000.
181.25 Entschädigungsverordnung
Sekretariatsentschädigung
§ 12 b.9 Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission
erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§ 1 und 12 eine Entschädigung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten.
Auslagenersatz § 12 c.9 Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien,
Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen
vergütet.
4. Kirchenrat
Mitglieder des
Kirchenrates
§ 13.4 1 Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn
gemäss § 65 Abs. 1 PVO3.
2 Der Lohn des Kirchenratspräsidenten oder der Kirchenratspräsidentin entspricht dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 21,
jener der weiteren Mitglieder des Kirchenrates dem Maximum des
oberen Bereichs der Lohnklasse 19.
3 Der Kirchenrat kann für die Abgeltung von Spesen eine Pauschale
festlegen.
Abgangsentschädigung
§ 14.7 1 Die Mitglieder des Kirchenrates haben bei Nichtwiederwahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschädigung, sofern sie bei der Beendigung des Amtes das Altersjahr, das
den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begründet, noch nicht vollendet haben.
2 Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jahren gemäss Abs. 1 beenden, haben Anspruch auf die halbe Abgangsentschädigung gemäss § 15.
3 Kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht bei Beendigung des Amtes:
a. invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrücktritt,
b. aufgrund einer schweren Amtspflichtverletzung oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
b. Bemessung § 15.7 1 Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen
berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Bruttolohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen
Zulagen. Eine später eintretende Teuerung wird nicht berücksichtigt.
2 Die Abgangsentschädigung beträgt sechs Monatsbetreffnisse.
a. Anspruch
Entschädigungsverordnung 181.25
c. Kürzung§ 15 a.7 1 Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus
einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkommen, wird die
Abgangsentschädigung gekürzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige
Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum
übersteigen. Die Abgangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie
ein volles Pensum überschritten wird.
2 Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhalten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des
Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus beruflichen und amtlichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren.
Kirchenrätliche
Kommissionen
§ 16. Die Mitglieder kirchenrätlicher Kommissionen erhalten die
Entschädigungen gemäss § 1.
5. Organe der kirchlichen Bezirke8
Bezirkskirchenpflegen
§ 17.8 1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visitationen und Sitzungen die Entschädigungen gemäss § 1.
2 Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitäts-
oder Fachhochschulstudium in Rechtswissenschaft verfügen und als
Referentin oder Referent Rekursfälle oder Aufsichtsbeschwerden behandeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss § 1 lit. a und c:
– Verfahrensleitung, persönliche Vorbereitungszeit
sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden
(Akten- und Rechtsstudium), pro Stunde Fr. 85
– Ausfertigung des Entscheids, pro Entscheid Fr. 160
3 Jeder Bezirkskirchenpflege steht für das Präsidium und weitere
Funktionen eine jährliche Pauschale zur Verfügung. Sie beträgt6
a. für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000,
b. für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10 000,
c. für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14 000,
d. für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20 000.
4 Die Bezirkskirchenpflege entscheidet zu Beginn jeder Amtsdauer
über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel
dem Kirchenrat.
b. Auslagenersatz
§ 18. Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien
und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.
a. Entschädigungen
181.25 Entschädigungsverordnung
Kapitel § 19.8 Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Auslagenersatz für Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane
sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Diakonats-, Kirchenmusik- und Katechetikkapitel.
6. Schlussbestimmungen
Revision § 20.8 Änderungen dieser Verordnung werden von der Kirchensynode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode
betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchensynode und des Kirchenrates voraus.
Inkrafttreten § 21. Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und
ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.
1 OS 62, 110.
2 LS 181.10.
3 LS 181.40.
4 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit
1. Oktober 2011.
5 Obsolet.
6 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 (OS 66, 497; ABl 2011, 1834). In Kraft seit
1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft
seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In Kraft seit
1. Januar 2023.
9 Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 (OS 77, 529; ABl 2022-09-23). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
10 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
11 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
12 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 (OS 78, 386; ABl 2023-07-14). In Kraft
seit 1. Januar 2024.