Aktionärsbindungsvertrag Gemeinde Risch Immobilien AG (Griag)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15 C. Erweiterung des Aktionariats und Veräusserung der Aktien
Grundsätze 1 Solange die Sicherstellung der gesetzlichen Grundversorgung im Altersheim- und Pflegebereich eine öffentliche Gemeindeaufgabe ist, verpflichten sich die Parteien, ihre Aktien an der Griag nicht zu veräussern, ausser die Grundversorgung ist für das Gemeindegebiet anderweitig sichergestellt. 1 SR 220 2 SR 220 3 SR 220 4 SR 220 5 SR 220 6 SR 220 7 SR 220 -6- 2 Im Übrigen kann das Aktionariat erweitert und/oder können Aktien von den Parteien veräussert werden, sofern der neue Aktionär Gewähr bietet, dass er die Erreichung des im öffentlichen Interesse stehenden Gesellschaftszwecks vorbehaltlos unterstützt und diesem Aktionärsbindungsvertrag (in der dann geltenden Fassung) beitritt. 3 Neuer Aktionär bzw. Erwerber von Aktien können nur öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie privatrechtliche juristische Personen werden, deren statutarischer Zweck gemeinnützig ist und/oder im öffentlichen Interesse liegt, und sofern diese privatrechtlichen juristischen Personen sinngemäss die gleiche Zwecksetzung wie Art. 2 Abs. 1 der Statuten verfolgen oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Statuten an Destinatäre oder Leistungsempfänger erbringen. 4 In allen Fällen darf die Aufnahme neuer Aktionäre oder die Veräusserung von Aktien nur erfolgen, wenn dies ohne Gefährdung einer bestehenden Steuerbefreiung der Griag zufolge Verfolgung eines öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecks möglich ist. 5 Für den Fall, dass sich die Parteien des Aktionärsbindungsvertrags einig sind, das Aktionariat zu erweitern oder Aktien zu veräussern, werden deren Exekutivorgane ermächtigt, alle hierzu erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dies beinhaltet namentlich die Aufnahme von Verhandlungen mit den neuen Aktionären hinsichtlich Aktienquote, Bewertung und Veräusserungspreis der Aktien, Vollzug einer Aktienveräusserung, Vertretung der Vertragsparteien an einer erforderlichen Generalversammlung oder die Abgabe einer Verzichtserklärung zur Ausübung des Bezugsrechts. 6 Der Verkauf und der Kauf von Aktien durch eine Partei setzen einen Beschluss der jeweiligen Gemeindeversammlung voraus. Art. 24 dieses Vertrages bleibt vorbehalten.
Art. 15 C. Erweiterung des Aktionariats und Veräusserung der Aktien
Grundsätze 1 Solange die Sicherstellung der gesetzlichen Grundversorgung im Altersheim- und Pflegebereich eine öffentliche Gemeindeaufgabe ist, verpflichten sich die Parteien, ihre Aktien an der Griag nicht zu veräussern, ausser die Grundversorgung ist für das Gemeindegebiet anderweitig sichergestellt. 1 SR 220 2 SR 220 3 SR 220 4 SR 220 5 SR 220 6 SR 220 7 SR 220 -6- 2 Im Übrigen kann das Aktionariat erweitert und/oder können Aktien von den Parteien veräussert werden, sofern der neue Aktionär Gewähr bietet, dass er die Erreichung des im öffentlichen Interesse stehenden Gesellschaftszwecks vorbehaltlos unterstützt und diesem Aktionärsbindungsvertrag (in der dann geltenden Fassung) beitritt. 3 Neuer Aktionär bzw. Erwerber von Aktien können nur öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie privatrechtliche juristische Personen werden, deren statutarischer Zweck gemeinnützig ist und/oder im öffentlichen Interesse liegt, und sofern diese privatrechtlichen juristischen Personen sinngemäss die gleiche Zwecksetzung wie Art. 2 Abs. 1 der Statuten verfolgen oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Statuten an Destinatäre oder Leistungsempfänger erbringen. 4 In allen Fällen darf die Aufnahme neuer Aktionäre oder die Veräusserung von Aktien nur erfolgen, wenn dies ohne Gefährdung einer bestehenden Steuerbefreiung der Griag zufolge Verfolgung eines öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecks möglich ist. 5 Für den Fall, dass sich die Parteien des Aktionärsbindungsvertrags einig sind, das Aktionariat zu erweitern oder Aktien zu veräussern, werden deren Exekutivorgane ermächtigt, alle hierzu erforderlichen Massnahmen zu treffen. Dies beinhaltet namentlich die Aufnahme von Verhandlungen mit den neuen Aktionären hinsichtlich Aktienquote, Bewertung und Veräusserungspreis der Aktien, Vollzug einer Aktienveräusserung, Vertretung der Vertragsparteien an einer erforderlichen Generalversammlung oder die Abgabe einer Verzichtserklärung zur Ausübung des Bezugsrechts. 6 Der Verkauf und der Kauf von Aktien durch eine Partei setzen einen Beschluss der jeweiligen Gemeindeversammlung voraus. Art. 24 dieses Vertrages bleibt vorbehalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it