Propose a change

Aktionärsbindungsvertrag Gemeinde Risch Immobilien AG (Griag)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18

Bestimmung des Optionspreises 1 Der Optionspreis entspricht dem wirklichen Wert der Aktien im Sinn von Art. 685b OR1. Falls der wirkliche Wert der Aktien nicht einvernehmlich bestimmt werden kann, wird dieser von einer Treuhand- oder ähnlichen Unternehmung (,,Bewerter") mit nachgewiesener Erfahrung in der Bewertung von Unternehmen und Immobilien verbindlich bestimmt. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen auf einen Bewerter einigen, wird dieser durch den Präsidenten der kantonalen Treuhändervereinigung ernennt. 2 Der wirkliche Wert wird nach allgemein anerkannten Methoden unter angemessener Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Faktoren (Substanzwert, Ertragswert, Ertragsaussichten, Cash Flows, Preislage auf dem Immobilienmarkt, Lage der Immobilien, usw.) ermittelt. Dabei soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Griag um eine gemeinnützige Institution im öffentlichen Interesse handelt und deren Sachanlagen diesen Zwecken dienen. 3 Bei der Wertbestimmung der Grundstücke ist in allen Fällen von einem Ausgangswert von 2'200 Franken/m 2 auszugehen. Auf diesem Ausgangswert ist die Wertsteigerung in Prozent zu ermitteln. Anschliessend wird diese Wertsteigerung (in Prozent) auf den Sacheinlagewert der Grundstücke von 1'400 Franken/m 2 aufgerechnet, und dieser Wert wird zur Bestimmung des Optionspreises eingerechnet. Sollte sich der Grundstückswert unter dem Ausgangswert von 2'200 Franken/m 2 bewegen, so wird bei der Landwertbestimmung ein fester Grundstückswert von 1'400 Franken/m 2 eingerechnet. 4 Die Kosten der Ermittlung des wirklichen Wertes der Aktien werden durch die beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Your change, as a redline

Art. 18

Bestimmung des Optionspreises 1 Der Optionspreis entspricht dem wirklichen Wert der Aktien im Sinn von Art. 685b OR1. Falls der wirkliche Wert der Aktien nicht einvernehmlich bestimmt werden kann, wird dieser von einer Treuhand- oder ähnlichen Unternehmung (,,Bewerter") mit nachgewiesener Erfahrung in der Bewertung von Unternehmen und Immobilien verbindlich bestimmt. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Tagen auf einen Bewerter einigen, wird dieser durch den Präsidenten der kantonalen Treuhändervereinigung ernennt. 2 Der wirkliche Wert wird nach allgemein anerkannten Methoden unter angemessener Berücksichtigung aller in Betracht fallenden Faktoren (Substanzwert, Ertragswert, Ertragsaussichten, Cash Flows, Preislage auf dem Immobilienmarkt, Lage der Immobilien, usw.) ermittelt. Dabei soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Griag um eine gemeinnützige Institution im öffentlichen Interesse handelt und deren Sachanlagen diesen Zwecken dienen. 3 Bei der Wertbestimmung der Grundstücke ist in allen Fällen von einem Ausgangswert von 2'200 Franken/m 2 auszugehen. Auf diesem Ausgangswert ist die Wertsteigerung in Prozent zu ermitteln. Anschliessend wird diese Wertsteigerung (in Prozent) auf den Sacheinlagewert der Grundstücke von 1'400 Franken/m 2 aufgerechnet, und dieser Wert wird zur Bestimmung des Optionspreises eingerechnet. Sollte sich der Grundstückswert unter dem Ausgangswert von 2'200 Franken/m 2 bewegen, so wird bei der Landwertbestimmung ein fester Grundstückswert von 1'400 Franken/m 2 eingerechnet. 4 Die Kosten der Ermittlung des wirklichen Wertes der Aktien werden durch die beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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