Aktionärsbindungsvertrag Gemeinde Risch Immobilien AG (Griag)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Liberierung des Gründungs-Aktienkapitals Das Aktienkapital wurde wie folgt liberiert: a) Bei der Gründung (1. Liberierungsschritt) durch Bareinlagen in der Höhe von 20% des Aktienkapitals, ausmachend total 2'400'000 Franken, wie folgt: (i) Einwohnergemeinde Risch: 1'800'000 Franken; (ii) Bürgergemeinde Risch : 600'000 Franken. b) Durch eine Zwischenliberierung (2. Liberierungsschritt auf 30% des Aktienkapitals) am 30. September 2020 im Umfang von weiteren 10% des Aktienkapitals, ausmachend total 1'200'000 Franken, wie folgt: - 2 - (i) Einwohnergemeinde Risch: 900'000 Franken; (ii) Bürgergemeinde Risch: 300'000 Franken: c) Durch eine Schlussliberierung (3. Liberierungsschritt) in der Höhe von total 70% des Aktienkapitals, ausmachend total 8'400'000 Franken, wie folgt: (i) Einwohnergemeinde Risch: 6'300'000 Franken durch Bar- und Sacheinlage: - Sacheinlage eines Grundstücks gemäss Art. 634a Abs. 2 OR1 mit einer Fläche von 3'100 m2 mittels Abparzellierung ab der Liegenschaft GS Nr. 2304, GB Risch, zu einem Anrechnungspreis von 1'400 Franken pro m2. - Die Differenz zwischen der Sacheinlage und dem Restbetrag ihrer Liberierungspflicht leistet die Einwohnergemeinde beim 3. Liberierungsschritt durch eine Bareinlage. (ii) Bürgergemeinde Risch : 2'100'000 Franken durch Bareinlage. d) Der Zeitpunkt der Schlussliberierung des Gründungs-Aktienkapitals hängt vom Baubewilligungsverfahren für den Neubau Leben im Alter ab.
Art. 3
Liberierung des Gründungs-Aktienkapitals Das Aktienkapital wurde wie folgt liberiert: a) Bei der Gründung (1. Liberierungsschritt) durch Bareinlagen in der Höhe von 20% des Aktienkapitals, ausmachend total 2'400'000 Franken, wie folgt: (i) Einwohnergemeinde Risch: 1'800'000 Franken; (ii) Bürgergemeinde Risch : 600'000 Franken. b) Durch eine Zwischenliberierung (2. Liberierungsschritt auf 30% des Aktienkapitals) am 30. September 2020 im Umfang von weiteren 10% des Aktienkapitals, ausmachend total 1'200'000 Franken, wie folgt: - 2 - (i) Einwohnergemeinde Risch: 900'000 Franken; (ii) Bürgergemeinde Risch: 300'000 Franken: c) Durch eine Schlussliberierung (3. Liberierungsschritt) in der Höhe von total 70% des Aktienkapitals, ausmachend total 8'400'000 Franken, wie folgt: (i) Einwohnergemeinde Risch: 6'300'000 Franken durch Bar- und Sacheinlage: - Sacheinlage eines Grundstücks gemäss Art. 634a Abs. 2 OR1 mit einer Fläche von 3'100 m2 mittels Abparzellierung ab der Liegenschaft GS Nr. 2304, GB Risch, zu einem Anrechnungspreis von 1'400 Franken pro m2. - Die Differenz zwischen der Sacheinlage und dem Restbetrag ihrer Liberierungspflicht leistet die Einwohnergemeinde beim 3. Liberierungsschritt durch eine Bareinlage. (ii) Bürgergemeinde Risch : 2'100'000 Franken durch Bareinlage. d) Der Zeitpunkt der Schlussliberierung des Gründungs-Aktienkapitals hängt vom Baubewilligungsverfahren für den Neubau Leben im Alter ab.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it