Aktionärsbindungsvertrag Gemeinde Risch Immobilien AG (Griag)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 7
Finanzierung und Kapitalerhöhungen Die Parteien verpflichten sich für die Aufbringung des Aktienkapitals gemäss Art. 2 bis 4 dieses Vertrages. Für die Parteien besteht keine automatische Nachfinanzierungspflicht mit Eigenkapital. Es steht einer Partei aber frei, der Griag Aktionärsdarlehen, insbesondere nachrangige Darlehen mit Rangrücktritt, zu gewähren. 2 Vorbehalten bleiben Kapitalerhöhungen. Kapitalerhöhungen werden durch Beschluss der Generalversammlung gemäss den Vorschriften von Art. 650 ff. OR beschlossen. Es steht jeder Partei frei, eine Kapitalerhöhung und deren Modalitäten zu beantragen, sich an dieser zu beteiligen bzw. ihre Bezugsrechte auszuüben, und sie verpflichtet sich, nicht ausgeübte Bezugsrechte nur an eine Partei zu veräussern . 3 Die vorgängige Zustimmung zur Beteiligung an einer Kapitalerhöhung durch die Gemeindeversammlungen richtet sich nach dem Gemeindegesetz und den Gemeindeordnungen. 1 SR 220 2 SR 220 -3- Will nur eine Partei an der Kapitalerhöhung teilnehmen, ist keine Zustimmung der Gemeindeversammlung der anderen Partei notwendig . 4 Wollen beide Parteien an einer Kapitalerhöhung teilnehmen und lehnt die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde die Beteiligung an der Kapitalerhöhung ab, kommt die Kapitalerhöhung nicht zustande. Lehnt die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde die Kapitalerhöhung ab, kann die Einwohnergemeinde die Kapitalerhöhung alleine vornehmen und - unter Vorbehalt der Zustimmung durch ihre Gemeindeversammlung - den vorgesehenen Anteil an der Kapitalerhöhung der Bürgergemeinde übernehmen.
Art. 7
Finanzierung und Kapitalerhöhungen Die Parteien verpflichten sich für die Aufbringung des Aktienkapitals gemäss Art. 2 bis 4 dieses Vertrages. Für die Parteien besteht keine automatische Nachfinanzierungspflicht mit Eigenkapital. Es steht einer Partei aber frei, der Griag Aktionärsdarlehen, insbesondere nachrangige Darlehen mit Rangrücktritt, zu gewähren. 2 Vorbehalten bleiben Kapitalerhöhungen. Kapitalerhöhungen werden durch Beschluss der Generalversammlung gemäss den Vorschriften von Art. 650 ff. OR beschlossen. Es steht jeder Partei frei, eine Kapitalerhöhung und deren Modalitäten zu beantragen, sich an dieser zu beteiligen bzw. ihre Bezugsrechte auszuüben, und sie verpflichtet sich, nicht ausgeübte Bezugsrechte nur an eine Partei zu veräussern . 3 Die vorgängige Zustimmung zur Beteiligung an einer Kapitalerhöhung durch die Gemeindeversammlungen richtet sich nach dem Gemeindegesetz und den Gemeindeordnungen. 1 SR 220 2 SR 220 -3- Will nur eine Partei an der Kapitalerhöhung teilnehmen, ist keine Zustimmung der Gemeindeversammlung der anderen Partei notwendig . 4 Wollen beide Parteien an einer Kapitalerhöhung teilnehmen und lehnt die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde die Beteiligung an der Kapitalerhöhung ab, kommt die Kapitalerhöhung nicht zustande. Lehnt die Gemeindeversammlung der Bürgergemeinde die Kapitalerhöhung ab, kann die Einwohnergemeinde die Kapitalerhöhung alleine vornehmen und - unter Vorbehalt der Zustimmung durch ihre Gemeindeversammlung - den vorgesehenen Anteil an der Kapitalerhöhung der Bürgergemeinde übernehmen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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