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Regierungsratsbeschluss über die allgemeine Eidesformel

Obwalden · 141.116 · other

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1 provision

141.116 OGS 1966, 59 Regierungsratsbeschluss über die allgemeine Eidesformel vom 8. Januar 19651 Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald, in Erwägung, dass für einzelne Beamte, die zu vereidigen sind, keine besondere Eidesformel besteht, beschliesst: Es wird folgende allgemeine Eidesformel festgelegt: «Ich gelobe und schwöre bei Gott dem Allmächtigen, die in meinem Amte mir obliegenden Pflichten und Verrichtungen gewissenhaft, verschwiegen und nach besten Kräften zu erfüllen, die Verfügungen und Weisungen der vorgesetzten Behörden genau zu handhaben und zu vollziehen, die Rechte der Bürger ohne Ansehen der Person zu wahren und zu schützen, weder Miete noch Gabe mittelbar oder unmittelbar anzunehmen, und überhaupt des Landes getreuer Beamter zu sein.» 1 OGS 1966, 59

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