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27 provisions
§ 1 I. Allgemeines
1 Das staatliche Einigungsamt hat seine für den Regierungsrat bestimmten Anträge, Anregungen, Aufschlüsse, Gutachten und Berichte (§ 4 lit. d und f des G) dem Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt einzugeben.
2 Diese Eingaben sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag
an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3 Seinen alljährlichen Tätigkeitsbericht (§ 4 lit. f des G) hat das Einigungsamt jeweilen bis Mitte Fe -
bruar einzureichen.
§ 2
1 Für Beschaffung von Kanzleihilfe, Bedienung und Lokalitäten (§ 2 Abs. 2 des G) hat sich das Einigungsamt nötigenfalls an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu wenden.
§ 3
1 Die Akten und Protokolle des Einigungsamtes sind beim Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt, das sich hierüber mit dem Einigungsamt zu verständigen hat, gesondert aufzubewahren und
zu registrieren (§ 2 Abs. 2 und § 9 des G und § 10 dieser V). Sie stehen den ständigen Mitgliedern des
Einigungsamtes und ihren Ersatzmännern, ebenso dem Sekretär des Einigungsamtes und seinen Stellvertretern jederzeit zur Einsicht offen und können von ihnen vorübergehend zur amtlichen Benützung
bezogen werden. Drittpersonen wird die Einsicht in Akten und Protokolle nur gewährt, wenn sie hiefür
eine schriftliche Bewilligung des Vorsitzenden des Einigungsamtes vorweisen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ablieferung der Archivalien an das Staatsarchiv.
§ 4
1 Wenn beim Regierungsrat aus seiner Mitte oder von dritter Seite das Einschreiten des Einigungsamtes gemäss § 3 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes angeregt worden ist, so wird der Regierungsrat zunächst Bericht und Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einholen. Hievon kann jedoch in sehr dringenden Fällen Umgang genommen werden.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist befugt, auch aus eigener Initiative beim
Regierungsrat das Einschreiten des Einigungsamtes zu beantragen.
3 Das Einigungsamt ist befugt, bei Streitigkeiten, die über das Kantonsgebiet hinausreichen, unter Anzeige an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement direkt zu benachrichtigen. *
1) SG 813.300.
§ 5 II. Entschädigungen und Rechnungswesen
1 Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes und ihre Ersatzmänner, die sachverständigen Beisitzer
des Einigungsamtes und ihre Stellvertreter, der ständige Sekretär des Einigungsamtes und seine Stellvertreter beziehen als Entschädigungen für jede halbtägige Sitzung, der sie beiwohnen, Fr. 150.‒. Für
den Leiter der Sitzung beträgt die Entschädigung Fr. 225.‒. Dauert die Sitzung nicht länger als 1½
Stunden, so wird nur die Hälfte dieser Entschädigungsansätze ausgerichtet. *
2 Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes erhalten ausserdem ein Honorar, das für den Vorsitzenden Fr. 400.‒ und für die beiden ständigen Mitglieder je Fr. 200.‒ beträgt. *
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird ermächtigt, die notwendigen Stellvertreter des Sekretärs zu bezeichnen und allfällige besondere Entschädigungen festzusetzen. *
§ 6
1 Zeugen (§§ 18 und 19 des G), denen Kosten erwachsen oder die an ihrem Arbeitsverdienst Einbusse
erleiden, haben Anspruch auf billige Entschädigung.
2 Experten (§§ 18 und 19 des G) haben für Mühewalt und Zeitversäumnis sowie für etwaige Kosten
Anspruch auf billige Entschädigung.
3 Die Entschädigung (§ 2 Abs. 1 des G) wird in jedem Falle durch das Einigungsamt festgesetzt.
§ 7
1 Das Verfügungsrecht über die vom Grossen Rate für die Kosten des Einigungsamtes (§ 2 Abs. 1 des
G) erteilten Kredite steht dem Einigungsamt als Geschäftsleitung zu.
2 ... *
§ 8
1 Das Rechnungswesen des Einigungsamtes wird nach den Weisungen des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt, vom Sekretär des Einigungsamtes unter der unmittelbaren Aufsicht
des Vorsitzenden des Einigungsamtes besorgt.
2 Bezüge bei der Finanzverwaltung sind vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu visieren und vom
Sekretär als Rechnungsführer zu quittieren.
3 Ordnungsbussen (§§ 35 und 36 des G und § 25 dieser V) sind von den Gebüssten unter Vorweisung
der bezüglichen Strafverfügung an die Finanzverwaltung zu zahlen. Von jeder Bussenzahlung hat die
Finanzverwaltung in den Fällen von § 35 des Gesetzes dem Sekretär des Einigungsamtes und in den
Fällen von § 36 des Gesetzes der Staatskanzlei sofort Mitteilung zu machen.
4 Das Einigungsamt als Geschäftsleitung hat alljährlich dem Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt zuhanden des Regierungsrates bis Ende Januar Rechnung abzulegen.
§ 9 III. Private Einigungsämter
1 Gesuche an den Regierungsrat um Zulassung von privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und
ähnlichen Organen an Stelle des staatlichen Einigungsamtes nach Massgabe von § 5 des Gesetzes sind
von den beteiligten Berufsverbänden der Geschäftsinhaber und der Arbeiter unter Beilage der in
Betracht kommenden Vertragsbestimmungen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
einzugeben.
2 Diese Gesuche sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag
an den Regierungsrat weiterzuleiten.
3 Das gleiche gilt, wenn die Vertragsbestimmungen, die der vom Regierungsrat erteilten Bewilligung
zugrunde gelegen haben, abgeändert oder durch andere ersetzt werden.
IV. Hinterlegung von kollektiven Abmachungen im Archive des staatlichen
§ 10 Einigungsamtes
1 Die in § 9 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen aller Art über
das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern im Archive des staatlichen Einigungsamtes hat beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (§ 3 dieser V) zu erfolgen.
2 Die Hinterlegung solcher Abmachungen im Original oder in beglaubigter Abschrift muss sofort,
nachdem sie von den Parteien vereinbart worden sind, geschehen, und zwar:
a) durch den Sekretär des staatlichen Einigungsamtes, wenn die Abmachungen vor dieser
Behörde erfolgt sind;
b) durch die vertragsschliessenden Parteien selbst oder das in Betracht kommende private
Einigungsamt (§ 5 des G und § 9 dieser V), wenn die Abmachungen aus privaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegangen sind. In diesen Fällen hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt von
der Hinterlegung dem Einigungsamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
3 Das gleiche gilt für Abänderungen und Zusätze zu solchen Abmachungen.
4 Von den im Laufe eines Jahres erfolgten Hinterlegungen hat das Departement für Wirtschaft, Sozia -
les und Umwelt jeweilen anlässlich des Verwaltungsberichtes dem Regierungsrate zuhanden des
Grossen Rates Kenntnis zu geben.
§ 11 V. Verhandlungen und Verfahren
1 Bei Verhinderung eines ständigen Mitgliedes des Einigungsamtes hat der Vorsitzende einen der
Ersatzmänner (§§ 10, 11 und 12 des G), unter Berücksichtigung der Natur der Kollektivstreitigkeit und
mit tunlichst gleichmässiger Abwechslung unter den Ersatzmännern, zu den Verhandlungen des Einigungsamtes beizuziehen.
2 Ersatzmänner, die beim Vermittlungsverfahren mitgewirkt haben, sind in der gleichen Streitsache,
wenn möglich auch zum schiedsgerichtlichen Verfahren, falls ein solches Platz greift, beizuziehen.
§ 12
1 Bei Verhinderung eines sachverständigen Beisitzers des Einigungsamtes hat der Vorsitzende, unter
möglichster Berücksichtigung der von der Partei geäusserten Wünsche, einen der Stellvertreter (§§ 11
und 23 des G) zu den Verhandlungen des Einigungsamtes beizuziehen.
§ 13
1 Über die Einberufung der ständigen Mitglieder und ihrer Ersatzmänner sowie der sachverständigen
Beisitzer und ihrer Stellvertreter zu den Sitzungen des Einigungsamtes stellt das Einigungsamt als Ge -
schäftsleitung im Allgemeinen die nötigen Vorschriften auf.
2 Für die Einberufung im einzelnen Falle trifft das Einigungsamt oder dessen Vorsitzender die erfor -
derlichen Anordnungen.
§ 14
1 Sobald in einer Streitsache die nötigen Vorbereitungen getroffen sind (§§ 14 und 17 des G), hat der
Vorsitzende des Einigungsamtes innerhalb zwei Tagen den Zeitpunkt der ersten Vermittlungsverhandlung festzusetzen und die Parteivertreter (§§ 14, 15 und 16 des G) dazu schriftlich, unter Hinweis auf
die Strafbestimmung für den Fall des Nichterscheinens (§ 35 lit. e des G), von sich aus oder durch
Vermittlung des Sekretärs vorzuladen. Diese Vorladung ist den Parteivertretern wenigstens einen Tag
und höchstens drei Tage vor der Verhandlung zuzustellen (§ 17 Abs. 1 des G).
2 Die gleichen Vorschriften gelten für die erste Verhandlung im schiedsgerichtlichen Verfahren (§ 24
Abs. 1 des G).
3 Die Vorladung der Parteivertreter zu weitern Verhandlungen im Vermittlungs- oder schiedsgerichtlichen Verfahren geschieht unter Beobachtung der in § 31 des Gesetzes für die beiden Verfahren festgesetzten Fristen, je nach Ermessen des Einigungsamtes oder seines Vorsitzenden entweder schriftlich
oder in der vorhergehenden Verhandlung mündlich.
§ 15
1 Die erste Vorladung eines Zeugen oder Experten (§§ 18 und 19 des G) zu einer Vermittlungs- oder
schiedsgerichtlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Einigungsamtes von sich aus oder durch
Vermittlung des Sekretärs schriftlich, unter Hinweis auf die Strafbestimmung für den Fall des Nichterscheinens (§ 35 lit. f des G), wenigstens einen Tag und höchstens drei Tage vor der Verhandlung ergehen zu lassen.
2 Für weitere Vorladungen eines Zeugen oder Experten gelten die Vorschriften des letzten Absatzes
von § 14 dieser Verordnung.
§ 16
1 Wenn bei einer Kollektivstreitigkeit der Vermittlungsversuch des Einigungsamtes gescheitert ist und
beide Parteien das schiedsgerichtliche Verfahren ablehnen (§ 22 Abs. 3 des G), so hat das Einigungsamt hievon sofort, mit oder ohne Antragstellung in bezug auf die Frage der Einleitung des schiedsge -
richtlichen Verfahrens im öffentlichen Interesse, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Mitteilung zu machen.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat sodann dem Regierungsrate darüber Bericht und Antrag vorzulegen, ob das schiedsgerichtliche Verfahren im öffentlichen Interesse einzulei -
ten sei oder nicht.
§ 17
1 Wenn der Regierungsrat von Zuwiderhandlungen gegen eine vor dem Einigungsamt abgeschlossene
Vereinbarung oder gegen einen von diesem erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch Kenntnis erhält,
ohne dass das Einigungsamt behufs Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes eingeschritten
ist oder dasselbe von einer Partei zu diesem Zweck angerufen worden ist (§ 27 Abs. 1 des G), so wird
er auf den Bericht und Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheiden, ob
das Einigungsamt zur Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes anzuhalten sei oder nicht.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist befugt, auch aus eigener Initiative beim
Regierungsrat das Einschreiten des Einigungsamtes zu beantragen.
§ 18
1 Gesuche um Fristverlängerung im einigungsamtlichen Verfahren, für deren Bewilligung gemäss § 31
Abs. 3 des Gesetzes der Regierungsrat zuständig ist, sind durch das Einigungsamt, mit oder ohne Antragstellung, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzureichen.
2 Diese Gesuche hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an
den Regierungsrat weiterzuleiten.
§ 19
1 Über jede Sitzung des Einigungsamtes hat dessen Sekretär ein Protokoll zu führen.
2 Bei Verhandlungen mit den Vertretern einer oder beider Parteien soll das Protokoll enthalten:
a) die Namen der an der Verhandlung teilnehmenden, ebenso der von der Verhandlung entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibenden ständigen Mitglieder des Einigungsamtes
oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen
Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, ferner des Sekretärs oder seines Stellvertreters und der
Parteivertreter;
b) die vor, während und am Schlusse der Verhandlung von den Parteien gestellten Forderungen und gemachten Anerbietungen;
c) die Ergebnisse der vom Einigungsamt angestellten Erhebungen (Zeugen- und Expertenaussagen, Inhalt von Expertengutachten, Ergebnisse von Augenscheinen, Inhalt von Urkunden usw.); die Aussagen der Zeugen und Experten sind sofort zu verlesen und von
den Aussagenden im Protokoll unmittelbar nachher zu unterzeichnen;
d) das schliessliche Ergebnis der Verhandlungen.
3 Das Protokoll ist entweder am Schlusse der Sitzung zu verlesen und von allen der Verhandlung beiwohnenden Mitgliedern des Einigungsamtes (ständige Mitglieder oder Ersatzmänner, Beisitzer oder
Stellvertreter) und dessen Sekretär, ebenso von den Parteivertretern zu unterzeichnen, oder spätestens
am darauffolgenden Tage den Unterzeichnungspflichtigen zur Einsicht und Unterzeichnung vorzulegen.
4 Bei Beratungen des Einigungsamtes, die unter Ausschluss der Parteivertreter stattfinden, soll das Protokoll enthalten:
a) die Namen der an der Beratung teilnehmenden ständigen Mitglieder des Einigungsamtes
oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen
Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, ferner des Sekretärs oder seines Stellvertreters;
b) die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes, die in Abstimmung gekommenen Anträge
und die Beschlüsse.
5 Das Protokoll ist am Schlusse der Sitzung zu verlesen und von allen der Beratung Beiwohnenden so -
fort zu unterzeichnen.
6 Etwa weiter nötige Vorschriften über die Führung der Protokolle werden vom Einigungsamt als Geschäftsleitung aufgestellt.
§ 20
1 Unmittelbar nach Schluss der Verhandlungen ist die vor dem Einigungsamt zustande gekommene
Vereinbarung (§ 21 Abs. 3 des G), desgleichen der vom Einigungsamt erlassene rechtskräftige
Schiedsspruch (§ 25 Abs. 3 und 4 des G) vom Sekretär des Einigungsamtes in drei Exemplaren, je ei -
nes für die Parteien und eins für das Archiv des Einigungsamtes, auszufertigen.
2 Alle drei Exemplare sind von dem Vorsitzenden und dem Sekretär des Einigungsamtes, sowie von
den Parteivertretern zu unterzeichnen.
§ 21
1 Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes (§ 32 des G) sollen enthalten:
a) die Namen der ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im
schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, des Sekretärs oder seines Stellvertreters und der Parteivertreter, die an den Verhand -
lungen teilgenommen haben;
b) in den Fällen von § 21 Abs. 5 des Gesetzes die Tatsache des Zustandekommens der Ver -
einbarung mit deren Inhalt oder die Tatsache des Scheiterns des Vermittlungsversuches
unter Angabe der wesentlichen Gründe;
c) in den Fällen von § 25 Abs. 1 des Gesetzes die Tatsache, dass die Voraussetzungen zur
Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens fehlen, unter Angabe der wesentlichen
Gründe;
d) in den Fällen von § 25 Abs. 2–5 des Gesetzes je nach der Sachlage: den Inhalt des
Schiedsspruches; die Tatsache, ob der Schiedsspruch rechtskräftig geworden ist oder
nicht; oder die Tatsache des Scheiterns des schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Angabe
der wesentlichen Gründe;
e) in den Fällen von § 27 Abs. 1 des Gesetzes (Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen
und Schiedssprüche) den vom Einigungsamt festgestellten Tatbestand;
f) die Unterschriften des Vorsitzenden und des Sekretärs des Einigungsamtes.
§ 22
1 Die Parteien haben Anspruch auf unentgeltliche Zustellung von je drei Abdrücken der Veröffentlichungen (§ 21 dieser V).
2 Die Zustellung weiterer Abdrücke der Veröffentlichungen, ebenso die Zustellung von Abdrücken der
Vereinbarungen und Schiedssprüche (§ 20 dieser V), falls die Parteien sie wünschen, erfolgt gegen
Vergütung der ungefähren Selbstkosten.
3 Die Zustellung von Abschriften der Protokolle (§ 19 Abs. 2 und 3 dieser V), desgleichen von Abschriften der Vereinbarungen und Schiedssprüche (§ 20 dieser V), falls die Parteien sie wünschen, erfolgt gegen eine zuhanden der Finanzverwaltung zu entrichtende Gebühr. Die Zustellung von Protokollabschriften ist nur mit Bewilligung des Vorsitzenden des Einigungsamtes zulässig.
4 Das Einigungsamt als Geschäftsleitung hat hiefür die nötigen Vorschriften aufzustellen und die Ge -
bühren festzusetzen. Diese Gebühren unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates und sind zu
dessen Handen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mitzuteilen.
§ 23
1 Mit Bezug auf jede von ihm behandelte Kollektivstreitigkeit hat das Einigungsamt das schliessliche
Ergebnis der Verhandlungen sofort dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuhanden
des Regierungsrates summarisch mitzuteilen.
§ 24
1 Beschwerden gegen Anordnungen und Verfügungen des Einigungsamtes wegen gesetzwidrigen
Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens oder wegen wesentlicher
Mängel im Verfahren (§ 33 des G) sind von den Parteien innerhalb drei Tagen, vom Tage an gerech -
net, an dem die betreffende Anordnung oder Verfügung während einer Verhandlung des Einigungsamtes mit den Parteivertretern getroffen oder diesen mündlich eröffnet oder den Parteien schriftlich ange -
zeigt worden ist, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schriftlich einzureichen.
2 Diese Beschwerden sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung des Einigungsamtes mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat
weiterzuleiten.
§ 25 VI. Strafverfügungen
1 Strafverfügungen sind den Betroffenen schriftlich zuzustellen, und zwar unter Hinweis auf das den
Betroffenen zustehende Beschwerderecht (§ 38 des G). *
2 Beschwerde gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes sind von den Betroffenen innert drei Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
schriftlich einzureichen.
3 Diese Beschwerden sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung des Einigungsamtes mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat
weiterzuleiten.
§ 26 VII. Schlussbestimmungen
1 In allen Fällen, in denen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Massgabe dieser
Verordnung dem Regierungsrate Bericht und Antrag vorzulegen hat, ist es befugt, Beteiligte, Zeugen
und Sachverständige einzuvernehmen.
§ 27
1 Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1912 in Wirksamkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.02.1912 01.03.1912 Erlass Erstfassung KB 17.02.1912
25.07.1930 keine Angabe § 5 Abs. 2 geändert -
25.07.1930 keine Angabe § 5 Abs. 3 geändert -
16.01.1979 keine Angabe § 7 Abs. 2 aufgehoben -
16.06.1981 keine Angabe § 4 Abs. 3 eingefügt -
03.03.1992 08.03.1992 § 5 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 Erlasstitel geändert -
20.01.2009 03.12.2009 § 25 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.02.1912 01.03.1912 Erstfassung KB 17.02.1912
Erlasstitel 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 4 Abs. 3 16.06.1981 keine Angabe eingefügt -
§ 5 Abs. 1 03.03.1992 08.03.1992 geändert -
§ 5 Abs. 2 25.07.1930 keine Angabe geändert -
§ 5 Abs. 3 25.07.1930 keine Angabe geändert -
§ 7 Abs. 2 16.01.1979 keine Angabe aufgehoben -
§ 25 Abs. 1 20.01.2009 03.12.2009 geändert -