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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Thailand über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen unter sich beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien durch Verhandlungen zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einer Körperschaft zum Entscheid zu unterbreiten oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Verlangen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet werden, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte Schiedsrichter von den beiden so Ernannten bezeichnet wird. Jede der Vertragsparteien bezeichnet innerhalb von 60 Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem eine Vertragspartei auf diplomatischem Weg von der anderen die Anzeige mit dem Begehren zur schiedsgerichtlichen Beurteilung der Meinungsverschiedenheit erhalten hat, den Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen ernannt. Unterlässt es eine Vertragspartei, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegeben Frist bezeichnet ist, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnung eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vorzunehmen. Wenn der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt oder anderweitig verhindert ist, diese Funktion auszuüben, nimmt sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vor. Der dritte Schiedsrichter muss Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen. 4. Falls und solange sich eine der Vertragsparteien oder die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien nicht einem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen, kann die andere Vertragspartei die aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei oder den säumigen bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, wie der Fall sein mag, die gewährten Rechte oder Vorrechte beschränken, vorenthalten oder entziehen.

Your change, as a redline

Art. 20 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Bei Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen unter sich beizulegen. 2. Gelangen die Vertragsparteien durch Verhandlungen zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einer Körperschaft zum Entscheid zu unterbreiten oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Verlangen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet werden, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte Schiedsrichter von den beiden so Ernannten bezeichnet wird. Jede der Vertragsparteien bezeichnet innerhalb von 60 Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem eine Vertragspartei auf diplomatischem Weg von der anderen die Anzeige mit dem Begehren zur schiedsgerichtlichen Beurteilung der Meinungsverschiedenheit erhalten hat, den Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen ernannt. Unterlässt es eine Vertragspartei, innerhalb der vorgegebenen Frist einen Schiedsrichter zu ernennen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgegeben Frist bezeichnet ist, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnung eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter vorzunehmen. Wenn der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsstaaten besitzt oder anderweitig verhindert ist, diese Funktion auszuüben, nimmt sein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen vor. Der dritte Schiedsrichter muss Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung von Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen. 4. Falls und solange sich eine der Vertragsparteien oder die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien nicht einem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen, kann die andere Vertragspartei die aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei oder den säumigen bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, wie der Fall sein mag, die gewährten Rechte oder Vorrechte beschränken, vorenthalten oder entziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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