Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Thailand über den Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus
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Change 1
Art. 3 Ausübung von Rechten
1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen geniessen gleiche und angemessene Möglichkeiten, um auf den vereinbarten Linien Verkehr zu befördern, der im Gebiet einer der Vertragsparteien aufgenommen und im Gebiet der anderen Vertragspartei abgesetzt wird, oder umgekehrt, und der im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommene oder abgesetzte Verkehr, der von Punkten der beflogenen Strecke herkommt oder dorthin geht, wird als Ergänzungsverkehr betrachtet. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei haben bei der Bereitstellung des Beförderungsangebotes von Verkehr, der im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen und an Punkten der festgelegten Strecken abgesetzt wird, oder umgekehrt, auf das vorwiegende Interesse der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei an diesem Verkehr Rücksicht zu nehmen, um dieses Interesse der letztgenannten Unternehmen nicht unangemessen zu beeinträchtigen. 2. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei betrieben werden, haben sich eng nach den Beförderungsbedürfnissen der Öffentlichkeit auf den festgelegten Strecken zu richten, und jede Linie hat als eigentlichen Zweck, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Nachfrage von Fluggästen, Fracht und Postsendungen entsprechen, die im Gebiet der Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, welche die Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat. 3. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Postsendungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen und an Punkten in Drittstaaten auf den festgesetzten Strecken abgesetzt werden, oder umgekehrt, hat dem allgemeinen Grundsatz zu entsprechen, nach welchem das Angebot angepasst sein muss: a. an die Bedürfnisse des Verkehrs, der im Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat, aufgenommen oder abgesetzt wird; b. an die Bedürfnisse des Verkehrs in den Gebieten, welche die Luftverkehrsunternehmen durchfliegen, unter Berücksichtigung anderer Luftverkehrslinien, welche von Unternehmen von Staaten, die in diesem Gebiet gelegen sind, betrieben werden; und c. an die Bedürfnisse wirtschaftlicher Langstreckenlinien.
Art. 3 Ausübung von Rechten
1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen geniessen gleiche und angemessene Möglichkeiten, um auf den vereinbarten Linien Verkehr zu befördern, der im Gebiet einer der Vertragsparteien aufgenommen und im Gebiet der anderen Vertragspartei abgesetzt wird, oder umgekehrt, und der im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommene oder abgesetzte Verkehr, der von Punkten der beflogenen Strecke herkommt oder dorthin geht, wird als Ergänzungsverkehr betrachtet. Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei haben bei der Bereitstellung des Beförderungsangebotes von Verkehr, der im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen und an Punkten der festgelegten Strecken abgesetzt wird, oder umgekehrt, auf das vorwiegende Interesse der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei an diesem Verkehr Rücksicht zu nehmen, um dieses Interesse der letztgenannten Unternehmen nicht unangemessen zu beeinträchtigen. 2. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei betrieben werden, haben sich eng nach den Beförderungsbedürfnissen der Öffentlichkeit auf den festgelegten Strecken zu richten, und jede Linie hat als eigentlichen Zweck, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Nachfrage von Fluggästen, Fracht und Postsendungen entsprechen, die im Gebiet der Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, welche die Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat. 3. Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Postsendungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen und an Punkten in Drittstaaten auf den festgesetzten Strecken abgesetzt werden, oder umgekehrt, hat dem allgemeinen Grundsatz zu entsprechen, nach welchem das Angebot angepasst sein muss: a. an die Bedürfnisse des Verkehrs, der im Gebiet der Vertragspartei, welche die Luftverkehrsunternehmen bezeichnet hat, aufgenommen oder abgesetzt wird; b. an die Bedürfnisse des Verkehrs in den Gebieten, welche die Luftverkehrsunternehmen durchfliegen, unter Berücksichtigung anderer Luftverkehrslinien, welche von Unternehmen von Staaten, die in diesem Gebiet gelegen sind, betrieben werden; und c. an die Bedürfnisse wirtschaftlicher Langstreckenlinien.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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