Bekanntmachung nach Artikel 4 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
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Change 1
Anlage 16 (Anlage V des BBesG)(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)Gültig ab 1. Januar 2001
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 684) Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) Stufe 1 | Stufe 2 (§ 40 Abs. 1) | (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 | 162,50 | 308,51 übrige Besoldungsgruppen | 170,66 | 316,67 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*). Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 151,09 DM - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 160,38 DM. *) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen.
Anlage 16 (Anlage V des BBesG)(Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)Gültig ab 1. Januar 2001
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 684) Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) Stufe 1 | Stufe 2 (§ 40 Abs. 1) | (§ 40 Abs. 2) Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 | 162,50 | 308,51 übrige Besoldungsgruppen | 170,66 | 316,67 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,01 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 193,66 DM*). Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 8,85 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 44,25 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 35,40 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 26,55 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: | 151,09 DM - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 160,38 DM. *) Nach Maßgabe des Artikels 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1786) ist der Betrag für das Jahr 2001 um 180,19 DM zu erhöhen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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