Art. 1 Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
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Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
Die nach Artikel 23a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.