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11 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen für ein wirksames und vorausschauendes Risikomanagement in der Verwaltung des Kantons Basel-
Landschaft fest.
2 Sie bildet die verbindliche Grundlage für die Ausgestaltung, Umsetzung,
Überprüfung (Controlling) und Verbesserung des Risikomanagements.
3 Sie regelt die Begriffe, die Ziele und Massnahmen, den Geltungsbereich, die
Grundsätze und die Organisation des Risikomanagements.
4 Weiterführende Bestimmungen zur Umsetzung und zum Betrieb des Risikomanagements im Sinne dieser Verordnung werden in Richtlinien festgelegt, die
durch die Finanz- und Kirchendirektion ausgearbeitet und bei Bedarf aktualisiert werden.
§ 2
Begriffe
1 «Risiken» sind Ereignisse oder Entwicklungen, welche durch ihren Eintritt die
Erreichung der strategischen, finanziellen oder operativen Ziele des Kantons
Basel-Landschaft beeinflussen können.
2 «Risikomanagement» ist die systematische Identifikation, Analyse, Bewertung, Überwachung und Bewältigung von Risiken.
1) GS 2017.083, SGS 140
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
2 140.16
§ 3
Ziele und Massnahmen
1 Das Risikomanagement bezweckt die Erreichung folgender Ziele:
a. Das Risikomanagement soll dazu dienen, das Risiko von Fehlentscheidungen, Personen- und Sachschäden, Vermögensverlusten und negativen Abweichungen von den strategischen, operativen und finanziellen
Zielen zu minimieren.
b. Mit Hilfe des Risikomanagements sollen sowohl die Gefahren- als auch
Chancenaspekte von Risiken frühzeitig erkannt und beurteilt werden, um
darauf basierend geeignete Entscheidungen und Massnahmen zu treffen.
c. Das Risikomanagement soll sicherstellen, dass der Regierungsrat über
die wesentlichen Risiken, Fehlentwicklungen und Zielabweichungen frühzeitig informiert ist und geeignete Risikobewältigungsmassnahmen ergreifen kann.
2 Die Ziele nach Absatz 1 sollen erreicht werden durch:
a. die rechtzeitige Meldung der Risiken an die jeweils vorgesetzte Stelle;
b. die rechtzeitige Planung und Umsetzung der erforderlichen Massnahmen
durch die verantwortliche Stufe, wozu von dieser auch Checklisten und
Aktionspläne für den Fall eines Ereignisses vorbereitet werden;
c. eine angemessene Berichterstattung (Reporting);
d. klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten;
e. Förderung des Risikobewusstseins der Mitarbeitenden durch Information
und Schaffung von Transparenz.
§ 4
Grundsätze des Risikomanagements
1 Das Risikomanagement ist ein Führungsinstrument und bildet einen wichtigen
Teil der Führungsverantwortung auf allen Führungsebenen.
2 Die Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Überwachung der
Risiken sowie die entsprechende Berichterstattung folgen einer einheitlichen
Methodik, deren Ausgestaltung sich an den gängigen Normen orientiert.
3 Risiken sind zeitnah an die jeweils vorgesetzte Stelle zu melden.
4 Massnahmen zur Risikovermeidung oder -verminderung werden situationsgerecht durch die verantwortliche Führungsebene beschlossen und umgesetzt.
5 Das Risikomanagement ist periodisch zu prüfen und weiterzuentwickeln.
6 Die Prozesse des Risikomanagements sind soweit möglich und sinnvoll in bestehende Prozesse und Systeme zu integrieren.
7 Zur Steigerung von Effizienz und Effektivität nutzt das Risikomanagement
Schnittstellen zu direktionsübergreifenden Prozessen.
§ 5
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat trägt die oberste Verantwortung für die Risiken der kantonalen Verwaltung und der kantonalen Behörden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
3 140.16
2 Er legt die Rahmenbedingungen für das Risikomanagement fest und beaufsichtigt dessen Umsetzung.
§ 6
Planungs- und Strategieausschuss
1 Der Planungs- und Strategieausschuss überprüft die wesentlichen aus den
Direktionen gemeldeten Risiken auf deren Vollständigkeit und Plausibilität.
2 Er stellt die Schnittstelle zur strategischen Planung sowie die Beurteilung und
Bearbeitung der direktionsübergreifenden Risiken sicher.
§ 7
Direktion
1 Jede Direktion setzt das Risikomanagement gemäss den Richtlinien um.
2 Sie ernennt einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche für das Risikomanagement.
3 Die Direktionen informieren den Regierungsrat jährlich über die Risiken in ihren Bereichen mit einem Bericht, welcher von der Finanz- und Kirchendirektion
koordiniert und zu Handen des Regierungsrates verfasst wird.
4 In einer ausserordentlichen Risikosituation informiert die Direktion den Regierungsrat umgehend und direkt.
5 Sie stellt sicher, dass Risikomanagement als Teil der Führungsverantwortung
auf Stufe der Dienststellen wahrgenommen wird.
6 Sie stellt die notwendigen Schnittstellen des Risikomanagements zu den direktionsspezifischen Prozessen sicher.
§ 8
Risikomanagementverantwortliche der Direktionen
1 Die Risikomanagementverantwortlichen stellen die Umsetzung und den
Betrieb des Risikomanagements gemäss den Richtlinien in der jeweiligen Direktion sicher.
2 Sie berichten jährlich an die zuständige Direktion über die Risiken in ihrem
Bereich.
3 In einer ausserordentlichen Risikosituation informieren die Risikomanagementverantwortlichen die zuständige Direktion umgehend und direkt.
§ 9
Bereichs- und Dienststellenleitung
1 Die Bereichs- und Dienststellenleitung verantwortet die bereichs- und dienststelleninterne Umsetzung des Risikomanagements und dessen Betrieb gemäss den Vorgaben der Direktion und der Richtlinien.
2 Die Dienststellenleitung informiert jährlich über die Bereichsleitung die Risikomanagementverantwortlichen der Direktion über die Risiken in ihrem Bereich.
3 In einer ausserordentlichen Risikosituation wird die Direktion umgehend und
direkt über die Bereichs- und Dienststellenleitung informiert.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
4 140.16
§ 10
Finanz- und Kirchendirektion
1 Die Finanz- und Kirchendirektion koordiniert die jährliche Risikoberichterstattung gegenüber dem Regierungsrat.
2 Die jährliche Risikoberichterstattung wird durch die Finanz- und Kirchendirektion dem Planungs- und Strategieausschuss zu Handen des Regierungsrates
vorgelegt.
3 Die Finanz- und Kirchendirektion unterstützt die einheitliche Umsetzung und
kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements
sowie der notwendigen Schnittstellen zu direktionsübergreifenden Prozessen.
4 Sie verantwortet in Zusammenarbeit mit den Risikomanagementverantwortlichen der Direktionen die Ausarbeitung und Aktualisierung von Richtlinien für
die Umsetzung und den Betrieb des Risikomanagements.
5 Sie ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und den notwendigen Wissenstransfer im Rahmen des Risikomanagements.
6 Sie stellt sicher, dass die Risikomanagementverantwortlichen über das benötigte Fachwissen und die notwendige Kompetenz verfügen.
§ 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2014 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
5 140.16
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.04.2013 01.02.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0098
19.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017.086
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098
6 140.16
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.04.2013 01.02.2014 Erstfassung GS 38.0098
Ingress 19.12.2017 01.01.2018 geändert GS 2017.086
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0098