Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
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§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstück: Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe; 2. als Arbeitsproben: a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils, b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren, d) Fehlersuche. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) in der Fachrichtung Naturstein: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Natursteinen, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; b) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer Rohstoffe, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen, dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren feuerfester und keramischer Rohstoffe, gg) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten; c) in der Fachrichtung Sand und Kies: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Sand und Kies, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den fertigungstechnischen Betrieb von Produktionsanlagen, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; d) in der Fachrichtung Steinkohle: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Steinkohle, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Steinkohleaufbereitung, dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren von Steinkohle, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Steinkohleaufbereitung, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Steinkohle, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; e) in der Fachrichtung Braunkohle: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Braunkohle, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Braunkohlegewinnung und -aufbereitung, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie -verfahren von Braunkohle, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Braunkohlegewinnung und -aufbereitung, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren für Braunkohle, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen, b) Interpretation technischer Daten, c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen, b) Rechnen mit physikalischen und technischen Größen, c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstück: Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe; 2. als Arbeitsproben: a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsanlage oder eines Anlagenteils, b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren, d) Fehlersuche. Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) in der Fachrichtung Naturstein: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Natursteinprodukten, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung von Natursteinen, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Natursteinen, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; b) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung feuerfester und keramischer Rohstoffe, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen, dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung feuerfester und keramischer Rohstoffe, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren feuerfester und keramischer Rohstoffe, gg) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten; c) in der Fachrichtung Sand und Kies: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Sand und Kies, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den fertigungstechnischen Betrieb von Produktionsanlagen, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; d) in der Fachrichtung Steinkohle: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Steinkohle, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Steinkohleaufbereitung, dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsverfahren von Steinkohle, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Steinkohleaufbereitung, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Steinkohle, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; e) in der Fachrichtung Braunkohle: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Braunkohle, cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik in der Braunkohlegewinnung und -aufbereitung, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie -verfahren von Braunkohle, ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Braunkohlegewinnung und -aufbereitung, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren für Braunkohle, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten; 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen, b) Interpretation technischer Daten, c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen, b) Rechnen mit physikalischen und technischen Größen, c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.