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Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT)

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Change 1

What to do with it
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Art. 3 Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

1) Sofern die EUTELSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen: a) hinsichtlich jeglicher kommerziellen Tätigkeit; b) wenn wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder für die EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, von einem Dritten ein Zivilverfahren angestrengt wird oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Verkehrsmittel beteiligt ist; c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die EUTELSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet; d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten gerichtlichen Verfahren steht; e) im Fall der Vollstreckung eines nach Art. XV des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs. 2) Ungeachtet des Abs. 1 darf gegen die EUTELSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden. 3) Die Vermögenswerte und Guthaben der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf: a) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem aufgrund Abs. 1 gegen die EUTELSAT angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht; b) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist; c) Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der EUTELSAT nicht beeinträchtigt.

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Art. 3 Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

1) Sofern die EUTELSAT im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, geniesst sie bei der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit ausser in folgenden Fällen: a) hinsichtlich jeglicher kommerziellen Tätigkeit; b) wenn wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder für die EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, von einem Dritten ein Zivilverfahren angestrengt wird oder im Fall eines Verstosses gegen Strassenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Verkehrsmittel beteiligt ist; c) im Fall der durch eine endgültige gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschliesslich Versorgungsansprüchen, welche die EUTELSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet; d) im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten gerichtlichen Verfahren steht; e) im Fall der Vollstreckung eines nach Art. XV des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs. 2) Ungeachtet des Abs. 1 darf gegen die EUTELSAT keine Klage vor den Gerichten der Vertragsparteien des Protokolls durch Vertragsparteien des Übereinkommens oder Personen, die für sie handeln oder von ihnen Ansprüche ableiten, im Zusammenhang mit den sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechten und Pflichten erhoben werden. 3) Die Vermögenswerte und Guthaben der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschränkung, Beschlagnahme, Pfändung, Einziehung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Vollstreckung, sei es durch Massnahmen der Exekutive, der Verwaltung oder der Gerichte, ausser im Hinblick auf: a) eine Pfändung oder Vollstreckung zur Erfüllung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, die mit irgendeinem aufgrund Abs. 1 gegen die EUTELSAT angestrengten Verfahren in Zusammenhang steht; b) jede in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Staates ergriffene Massnahme, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder sonstige Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich ist; c) Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse und gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, sofern diese Enteignung die Aufgaben und die Geschäftstätigkeit der EUTELSAT nicht beeinträchtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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