Propose a change

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 II. Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigte Studienangebote 1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von insitutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universiären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten. 3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. 4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a) Bachelor- oder Masterstudien, b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote. 5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

Your change, as a redline

Art. 4 II. Beitragsberechtigung

Beitragsberechtigte Studienangebote 1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von insitutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich. 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universiären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten. 3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. 4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind a) Bachelor- oder Masterstudien, b) Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c) weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote. 5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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