§ 41
1 Haben Arbeitnehmende während der Präsenzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit. 2 Die Präsenzzeit während des Tages oder in der Nacht wird wie folgt in Lohn gemäss den §§ 18 ff. umgerechnet: a. bei keinen oder nur ausnahmsweisen Einsätzen (im Durchschnitt max. 0,5 Einsätze pro Nacht): 25 Prozent der aktiven Arbeitszeit; mindestens jedoch 5 Franken pro Stunde, b. bei regelmässigen Einsätzen (im Durchschnitt max. ein Einsatz pro Nacht): 35 Prozent der aktiven Arbeitszeit, mindestens jedoch 7 Franken pro Stunde, c. bei häufigen Einsätzen (durchschnittlich mehr als ein Einsatz pro Nacht) 50 Prozent der aktiven Arbeitszeit, mindestens jedoch 10 Franken pro Stunde. 3 Der massgebende Ansatz bestimmt sich nach der Anzahl der effektiv geleisteten nächtlichen Einsätze. Als Berechnungsperiode gilt der jeweilige Monat. 4 Bei häufigen Einsätzen im Sinn von Absatz 1c darf die ständige Betreuung nicht durch eine einzige Person abgedeckt werden. Nr. 854 17 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 10.11.2020 01.12.2020 Erstfassung G 2020-083 18 Nr. 854 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 10.11.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung G 2020-083