Art. 1 Reglement
1 Das «Naturschutzgebiet Vanil-Noir» umfasst die Gebiete, die sich innerhalb
der zwei auf dem beiliegenden Plan eingezeichneten Perimeter befinden. 1)
1) In der SGF nicht veröffentlicht.
Naturschutzgebiet des Vanil-Noir – R 721.2.51
2 Es umfasst die Besitzungen von Pro Natura und jene Gebiete, auf denen Pro
Natura Grunddienstbarkeiten besitzt, d.h. insgesamt folgende Artikel des
Grundbuchs:
a) Gemeinde Charmey:
1. Eigentum: 32b, 33, 51, 52, 676, 677, 683, 764, 765, 766, 767,
1488, 1489, 1490, 1491.
2. Dienstbarkeiten: 29, 30, 31, 32a, 34, 505, 506, 507a, 507b, 559,
560, 674, 675, 678, 679, 680, 681, 682, 684, 685, 768, 769, 770,
771aa, 771ab.
b) Gemeinde Grandvillard:
1. Eigentum: 529, 618, 653, 697, 698, 699a, 699b, 700, 709, 710a,
710b.
Art. 2
1 Das Gebiet von Bounavaletta, Artikel 709, 710a, 710b des Grundbuches der
Gemeinde Grandvillard, wird zur «integralen Pflanzenschutzzone» erklärt.
Sie dient naturwissenschaftlichen Zwecken. Hier ist jede alpwirtschaftliche
Nutzung ausserhalb eines zwischen Pro Natura und seinem Pächter vertraglich vereinbarten Perimeters untersagt. Dieser Perimeter ist dem Amt für
Wald und Natur bekanntzugeben. Notfälle wie lang andauernde Trockenheit
und Futtermangel bleiben vorbehalten und sind ebenfalls vertraglich geregelt.
Art. 5 Naturschutzgebiet des Vanil-Noir – R 721.2.51
1 Jedes Eindringen in das Schutzgebiet mit Motor- oder Luftfahrzeugen ist
verboten. Ebenso ist das tiefe Überfliegen untersagt. Zugelassen jedoch werden Transporte, die der Rettung, der alp- und forstwirtschaftlichen Nutzung,
dem Betrieb der Berghütten und den bewilligten wissenschaftlichen Untersuchungen dienen. Gemäss dem 1965 erlassenen Verbot sind einzig die Eigentümer und Anwohner berechtigt, mit Fahrzeugen auf den Gros-Mont zu fahren.
Art. 6
1 Es ist verboten:
a) Tiere aller Art zu fangen, zu stören oder zu verfolgen. Die gesetzlichen
Bestimmungen über Jagd bleiben vorbehalten;
b) Pflanzen aller Art zu pflücken, herauszureissen, zu vernichten und einzuführen;
c) mit Hunden, selbst wenn diese an der Leine geführt werden, das
Schutzgebiet zu betreten. Hunde sind einzig bei Rettungsaktionen zugelassen;
d) ausserhalb der Alphütten Feuer zu entfachen;
e) Abfälle (Papier, Konservenbüchsen, Plastik usw.) wegzuwerfen oder
liegen zu lassen sowie Kehricht zu deponieren oder Material aller Art
zu entnehmen;
f) mit Radios, Tonbandgeräten, Knallkörpern usw. Lärm zu verursachen;
g) zu kampieren.