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Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 9

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt per 1. August 2016 in Kraft. 2) SR 173.110 211.111 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 32 Vom Regierungsrat des Kantons Obwalden genehmigt am 3. Mai 2016, vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 9. Mai 2016. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW hat zur Vereinbarung am 21. März 2016 sein Einvernehmen geäussert (Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der ZStV; SR 211.112.2). 211.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.05.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 32 211.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.05.2016 01.08.2016 Erstfassung OGS 2016, 32 Anhang Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 3 Als Richtschnur für kurze Auskünfte im Zusammenhang mit der fachlichen Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden sind zum Beispiel telefonische Auskünfte bis zu 20 Minuten zu verstehen. Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 4 Als Initialisierungskosten sind einmalige organisatorische Aufwendungen zu verstehen, damit der Kanton Luzern die Aufgaben des Zivilstandsinspektorates Obwalden übernehmen kann. Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 5 Die Pauschale für die Leistungen nach Artikel 1 der Vereinbarung beruht auf folgende Ausgangslage: Artikel 1 Buchstabe a: Qualitätssicherungen, alle 2 Jahre, beim einzigen Zivilstandsamt im Kanton Obwalden, in Sarnen. 2 Personen 1 Tag Kontrolle vor Ort, zudem Vor- und Nachbereitung Artikel 1 Buchstabe c: Verfügungen über ausländische Ereignisse Durchschnittlich 150 Artikel 1 Buchstabe f: Bereinigungen/Berichtigungen, (insbesondere im Infostar) Durchschnittlich 20 Bemerkungen: 1. Die hier nicht aufgeführten Aufgaben nach Buchstaben b, d, e und i fallen bezüglich Fallzahlen und Zeitaufwand wenig ins Gewicht. Für die Aufgaben nach Buchstaben g, h und j besteht eine Spezialregelung bezüglich der Entschädigung. 2. Die Aufgaben sollten im Kanton Luzern mit einem 10 % Pensum erfüllt werden können.

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Art. 9

Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt per 1. August 2016 in Kraft. 2) SR 173.110 211.111 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 32 Vom Regierungsrat des Kantons Obwalden genehmigt am 3. Mai 2016, vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 9. Mai 2016. Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen EAZW hat zur Vereinbarung am 21. März 2016 sein Einvernehmen geäussert (Artikel 84 Absatz 2 Satz 3 der ZStV; SR 211.112.2). 211.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.05.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 32 211.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.05.2016 01.08.2016 Erstfassung OGS 2016, 32 Anhang Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 3 Als Richtschnur für kurze Auskünfte im Zusammenhang mit der fachlichen Unterstützung der Aufsichtsbehörde Obwalden sind zum Beispiel telefonische Auskünfte bis zu 20 Minuten zu verstehen. Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 4 Als Initialisierungskosten sind einmalige organisatorische Aufwendungen zu verstehen, damit der Kanton Luzern die Aufgaben des Zivilstandsinspektorates Obwalden übernehmen kann. Berechnungsgrundlagen nach Artikel 5 Absatz 5 Die Pauschale für die Leistungen nach Artikel 1 der Vereinbarung beruht auf folgende Ausgangslage: Artikel 1 Buchstabe a: Qualitätssicherungen, alle 2 Jahre, beim einzigen Zivilstandsamt im Kanton Obwalden, in Sarnen. 2 Personen 1 Tag Kontrolle vor Ort, zudem Vor- und Nachbereitung Artikel 1 Buchstabe c: Verfügungen über ausländische Ereignisse Durchschnittlich 150 Artikel 1 Buchstabe f: Bereinigungen/Berichtigungen, (insbesondere im Infostar) Durchschnittlich 20 Bemerkungen: 1. Die hier nicht aufgeführten Aufgaben nach Buchstaben b, d, e und i fallen bezüglich Fallzahlen und Zeitaufwand wenig ins Gewicht. Für die Aufgaben nach Buchstaben g, h und j besteht eine Spezialregelung bezüglich der Entschädigung. 2. Die Aufgaben sollten im Kanton Luzern mit einem 10 % Pensum erfüllt werden können.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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