Gesetz über den Wald
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 23
Waldabstand 1 Bauten und Anlagen am Waldrand haben einen Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch kleinere Abstände bewilligt werden. Die für das Baubewilligungsverfahren zuständige Behörde kann diese Ausnahmebewilligung nur mit schriftlicher Zustimmung der Dienststelle erteilen. * 1bis Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. * 2 Im Rahmen ihrer Planungsaufgaben können die Gemeinden auf eigene Initiative oder auf Gesuch der Dienststelle grössere Abstände und/oder Abstandslinien für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Gebiets vorschreiben. 2bis Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf Baulinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung festzulegen. * 3 … * 4 Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass durch die Ausdehnung des Waldes die Minimalabstände zu den Bauten und Anlagen nicht unterschritten werden. 5 Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Bestimmungen. 1) Gemäss Artikel 52 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) unterlag die Änderung vom 10. Juni 2022 des kantonalen Gesetzes über den Wald (kWaG) der Genehmigung durch den Bund. Dieser hat die neue Fassung von Absatz 1 und den neuen Absatz 1bis von Artikel 22 kWaG nicht genehmigt. Die vom Grossen Rat am 10. Juni 2022 angenommene Fassung ist unter folgendem Link einsehbar: https:// lex.vs.ch/app/de/referendums/expired 3.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 23
Waldabstand 1 Bauten und Anlagen am Waldrand haben einen Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch kleinere Abstände bewilligt werden. Die für das Baubewilligungsverfahren zuständige Behörde kann diese Ausnahmebewilligung nur mit schriftlicher Zustimmung der Dienststelle erteilen. * 1bis Die Dienststelle regelt die Einzelheiten. * 2 Im Rahmen ihrer Planungsaufgaben können die Gemeinden auf eigene Initiative oder auf Gesuch der Dienststelle grössere Abstände und/oder Abstandslinien für einen Teil oder die Gesamtheit ihres Gebiets vorschreiben. 2bis Die Gemeinden können in Ausnahmefällen gestützt auf Baulinien kleinere Waldabstände vorsehen. Diese Abstände sind in der Nutzungsplanung festzulegen. * 3 … * 4 Die Grundeigentümer haben dafür zu sorgen, dass durch die Ausdehnung des Waldes die Minimalabstände zu den Bauten und Anlagen nicht unterschritten werden. 5 Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Bestimmungen. 1) Gemäss Artikel 52 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) unterlag die Änderung vom 10. Juni 2022 des kantonalen Gesetzes über den Wald (kWaG) der Genehmigung durch den Bund. Dieser hat die neue Fassung von Absatz 1 und den neuen Absatz 1bis von Artikel 22 kWaG nicht genehmigt. Die vom Grossen Rat am 10. Juni 2022 angenommene Fassung ist unter folgendem Link einsehbar: https:// lex.vs.ch/app/de/referendums/expired 3.3 Betreten und Befahren des Waldes
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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